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Der Ferienjob aus rechtlicher Sicht - Christoph J. Burgmer zu Gast im ZDF

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Der Ferienjob aus rechtlicher Sicht - Christoph J. Burgmer zu Gast im ZDF Volle Kanne

Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war zu Gast in der ZDF-Sendung „“Volle Kanne““. Thema der Sendung war der Ferienjob. am 02.08.2018
Jobben als Kind oder Jugendlicher – eigentlich eine gute Sache. Doch was gibt es zu beachten?. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt klar, welche Altersgruppen wieviel arbeiten dürfen. Dies dient dem Schutz vor gesundheitlichen Schäden aber auch vor der Beeinträchtigung schulischer Leistungen.

Ab wann dürfen Kinder überhaupt arbeiten?

Zunächst gilt: die Beschäftigung von Kindern ist generell verboten. Als Kinder gelten alle, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Erst ab dem 13. Lebensjahr gibt es Ausnahmen. Dann müssen die Eltern einverstanden und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet sein.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  • die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  • ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind,
  • und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflußt.

Gibt es zeitliche Grenzen für Kinder?

Ja.
Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich beschäftigt werden.
Sie dürfen auch nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.
Die Arbeit darf weder die Gesundheit noch die schulischen Leistungen beeinträchtigen. Es dürfen keine unsittlichen oder gefährlichen Tätigkeiten ausgeübt werden und Jugendliche dürfen durch die Arbeit nicht unbeaufsichtigten Zugang zu Alkohol oder Tabak haben.

Wie sieht es bei Jugendlichen aus?

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für sie gilt das gleiche wie für Kinder, wenn sie die der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Was ist mit den Schulferien?

Einen Ferienjob dürfen Jugendliche für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben.

Was gilt, wenn der Jugendliche nicht mehr schulfpflichtig ist?

15-17 Jährige dürfen dann 8 Stunden täglich arbeiten, maximal aber 40 Stunden in der Woche.
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Zudem benötigen sie eine Ruhezeit von 12 Stunden.
Davon gibt es ein paar Ausnahmen, bspw.

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

Samstags und sonntags gilt ein generelles Arbeitsverbot für Jugendliche. Ausnahmen hiervon sind wiederum Krankenhäuser und Gaststätten.

Was sind typische Ferienjobs für Jugendliche, um das Taschengeld aufzubessern?

Babysitten, Zeitung austragen, Nachbarschaftshilfe, wie im Film, z.B. Rasen mähen oder für jemanden  Einkaufen gehen, Hunde ausführen- aber auch auf Veranstaltungen in der Gemeinde arbeiten oder im Sportverein.
Viele Jobs werden allerdings erst für Jugendliche ab 16 Jahren angeboten.

Welche Vorrausetzungen braucht man abgesehen vom Alter?

Falls der Job etwas mit Lebensmitteln zu tun hat, benötigt man ein Gesundheitszeugnis. Im Übrigen unterscheiden sich die Anforderungen von Job zu Job.

Muss man sich im Ferienjob irgendwie absichern?

Ja, auf jeden Fall. Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag und die Anmeldung bei der Sozialversicherung. Hier muss der Arbeitgeber mitwirken.
Man kann sich bspw. als Minijobber anstellen lassen. Es besteht dann die Wahl, ob der Jugendliche oder das Kind den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung leistet. Entscheidet er sich dafür, fällt der verfügbare Lohn am Ende des Monats etwas geringer aus. Dafür entstehen bereits kleine Rentenanwartschaften.

Haben Sie als Jugendlicher gearbeitet oder Ihre Kinder?

Ja, ich habe regelmäßig als Aushilfe in einem Schwimmbad für Reinigungsarbeiten oder als Rettungsschwimmer gearbeitet. Und ich habe regelmäßig Zeitungen ausgetragen.

Gibt es Verdienstgrenzen?

Nein.
Es gibt Verdienstgrenzen für Kinder, deren Eltern Hartz-IV-Empfänger sind.

Worauf sollten die Eltern achten?

Unbedingt sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ggf. sollten die Eltern sich auch mal den Betrieb ansehen und sich einen Eindruck verschaffen. Sie sollten auch unbedingt auf die Einhaltung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

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