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Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war zu Gast in der ZDF-Sendung „“Volle Kanne““. Thema der Sendung war der Ferienjob. am 02.08.2018
Jobben als Kind oder Jugendlicher – eigentlich eine gute Sache. Doch was gibt es zu beachten?. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt klar, welche Altersgruppen wieviel arbeiten dürfen. Dies dient dem Schutz vor gesundheitlichen Schäden aber auch vor der Beeinträchtigung schulischer Leistungen.
Zunächst gilt: die Beschäftigung von Kindern ist generell verboten. Als Kinder gelten alle, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Erst ab dem 13. Lebensjahr gibt es Ausnahmen. Dann müssen die Eltern einverstanden und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet sein.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
nicht nachteilig beeinflußt.
Ja.
Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich beschäftigt werden.
Sie dürfen auch nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.
Die Arbeit darf weder die Gesundheit noch die schulischen Leistungen beeinträchtigen. Es dürfen keine unsittlichen oder gefährlichen Tätigkeiten ausgeübt werden und Jugendliche dürfen durch die Arbeit nicht unbeaufsichtigten Zugang zu Alkohol oder Tabak haben.
Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für sie gilt das gleiche wie für Kinder, wenn sie die der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Einen Ferienjob dürfen Jugendliche für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben.
15-17 Jährige dürfen dann 8 Stunden täglich arbeiten, maximal aber 40 Stunden in der Woche.
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Zudem benötigen sie eine Ruhezeit von 12 Stunden.
Davon gibt es ein paar Ausnahmen, bspw.
Samstags und sonntags gilt ein generelles Arbeitsverbot für Jugendliche. Ausnahmen hiervon sind wiederum Krankenhäuser und Gaststätten.
Babysitten, Zeitung austragen, Nachbarschaftshilfe, wie im Film, z.B. Rasen mähen oder für jemanden Einkaufen gehen, Hunde ausführen- aber auch auf Veranstaltungen in der Gemeinde arbeiten oder im Sportverein.
Viele Jobs werden allerdings erst für Jugendliche ab 16 Jahren angeboten.
Falls der Job etwas mit Lebensmitteln zu tun hat, benötigt man ein Gesundheitszeugnis. Im Übrigen unterscheiden sich die Anforderungen von Job zu Job.
Ja, auf jeden Fall. Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag und die Anmeldung bei der Sozialversicherung. Hier muss der Arbeitgeber mitwirken.
Man kann sich bspw. als Minijobber anstellen lassen. Es besteht dann die Wahl, ob der Jugendliche oder das Kind den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung leistet. Entscheidet er sich dafür, fällt der verfügbare Lohn am Ende des Monats etwas geringer aus. Dafür entstehen bereits kleine Rentenanwartschaften.
Ja, ich habe regelmäßig als Aushilfe in einem Schwimmbad für Reinigungsarbeiten oder als Rettungsschwimmer gearbeitet. Und ich habe regelmäßig Zeitungen ausgetragen.
Nein.
Es gibt Verdienstgrenzen für Kinder, deren Eltern Hartz-IV-Empfänger sind.
Unbedingt sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ggf. sollten die Eltern sich auch mal den Betrieb ansehen und sich einen Eindruck verschaffen. Sie sollten auch unbedingt auf die Einhaltung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten achten.
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