Nicht gewährter Urlaub begründet Anspruch auf Ersatzurlaub, nicht auf Schadensersatz
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Gewährung von Ersatzurlaub hat, wenn ein Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt. Eine Entschädigung in Geld komme indes grundsätzlich nicht in Betracht.
Beantragte Urlaubstage nicht gewährt
Die Klägerin ist bei der Beklagten, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, als Redakteurin beschäftigt.
Für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 31.3.2018 begründeten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. An die Arbeitsphase bis zum 31.3.2015 sollte sich eine Freistellungsphase anschließen. Es wurde vereinbart, dass der Klägerin während der aktiven Phase Erholungsurlaub in dem ihr zustehenden Umfang gewährt werde und der Urlaub während der passiven Phase entfalle.
Am 12.12.2014 beantragte die Klägerin für 2015 insgesamt 31 Urlaubstage. Die Beklagte gewährte ihr nur acht Urlaubstage und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Hiergegen legte die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht ein. Sie verlangte wegen Nichtgewährung von 23 Urlaubstagen für das Jahr 2015 Schadensersatz in Geld.
Anspruch auf Ersatzurlaub statt auf Schadensersatz
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in Geld an Stelle der Gewährung von Erholungsurlaub. Im Falle einer Nichtgewährung rechtzeitig beantragten Urlaubs habe der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Ersatzurlaub im Umfang seines originären Urlaubsanspruchs.
Zwar sehe das Bundesurlaubsgesetz einen Abgeltungsanspruch im Sinne einer finanziellen Entschädigung des ausgefallenen Urlaubs vor. Ein Abgeltungsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Urlaub aufgrund des endenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr nachgeholt werden könne. Im vorliegenden Fall sei nur die aktive Arbeitsphase beendet. Das Arbeitsverhältnis bestehe während der passiven Freistellungsphase fort. Das Arbeitsverhältnis ende, wie vereinbart, erst mit Ablauf des 31.3.2018.
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