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Ein Arbeitnehmer kann bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen sein reguläres Gehalt verlangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Erkrankung mindestens vier Wochen bestand.
Im Anschluss kann der Arbeitnehmer Kranken(tage)geld von seiner Krankenversicherung verlangen.
Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als Altenpflegerin beschäftigt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde sie krankgeschrieben und erhielt sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung. Anschließend bezog sie Krankengeld.
In der Folgezeit unterzog sie sich einer länger geplanten Operation. Sie war seit der zuvor genannten Krankheit allerdings keinen Tag arbeitsfähig.
Die für den Eingriff zuständige Ärztin stellte der Altenpflegerin eine ,,Erstbescheinigung“ für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation aus. Die Altenpflegerin verlangte nun von der Arbeitgeberin auch eine sechswöchige Entgeltfortzahlung für die operationsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung jedoch mit der Begründung, die Altenpflegerin habe aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nur einen Anspruch für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen. Daraufhin erhob die Altenpflegerin Klage.
Das Bundesarbeitsgericht führte aus, ein zweiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen setze voraus, dass die Arbeitnehmerin zwischen den beiden Erkrankungen arbeitsfähig gewesen sei. Andernfalls liege ein ,,einheitlicher Verhinderungsfall“ vor, der keinen erneuten Anspruch begründe. Die Altenpflegerin hätte beweisen müssen, dass sie zum Zeitpunkt der Operation nicht mehr wegen des psychischen Leidens arbeitsunfähig gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die zweite Erkrankung auf einem neuen Grundleiden beruhe.
Voraussetzung für das Entstehen eines erneuten sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruchs aufgrund einer anderen Erkrankung ist die Arbeitsfähigkeit zwischen den Erkrankungen. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18
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