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Ein Betriebsübergang findet einfach gesagt statt, wenn ein Betrieb (oder Teile des Betriebes) auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Um die Arbeitnehmer zu schützen, gehen auch die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über (§ 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Im vorliegenden Urteil hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob auch eine an ein anderes Unternehmen erteilte Generalhandlungsvollmacht ausreichend ist, um von einem Betriebsübergang auszugehen.
Der Beklagte arbeitete seit 1976 als Schlosser im Unternehmen der Klägerin. Im März 2011 schloss die Klägerin mit einem anderen Unternehmen eine Vereinbarung, wonach das besagte Unternehmen die komplette Produktion der Klägerin sowie die Betriebsführung des Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen sollte. Die Klägerin teilte den Arbeitnehmern ihres Unternehmens mit, dass die Arbeitsverhältnisse auf den Neuinhaber übergehen würden. Ende 2014 wurde der Beklagte durch den Neuinhaber wegen Stilllegung des Betriebes gekündigt. Hiergegen wehrte sich der Beklagte.
Die Rechtmäßigkeit der Kündigung steht und fällt mit der Frage, ob zu dem Zeitpunkt der Kündigung zwischen Klägerin und Beklagtem noch ein Arbeitsverhältnis bestand oder ob es in Folge eines Betriebsüberganges übertragen wurde. Wenn das Arbeitsverhältnis noch bestand, hätte die Klägerin kündigen müssen, nicht der Neuinhaber.
Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten nicht durch einen Betriebsübergang von der Klägerin auf den Neuinhaber übergegangen sei. Ein Betriebsübergang setze voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen eingehe, wechsle. Vorliegend habe die Klägerin diese Verantwortung nicht durch eine vorangegangene Vereinbarung abgegeben. Die bloße Erteilung einer Generalvollmacht reiche gerade nicht aus. Das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten bestehe demnach fort, so das BAG.
BAG, Urteil v. 25.1.2018, Az.: 8 AZR 338/16
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