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Auf Seminaren erhalten Betriebsräte gelegentlich Gegenstände wie Schulungsmaterialien oder Werbegeschenke. Nicht immer dürfen sie diese behalten.
Das Arbeitsgericht Lüneburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betriebsrat u.a. ein Tablet erhielt. Dieses durfte die Arbeitgeberin herausverlangen, wie das Gericht entschied.
Das Arbeitsgericht Lüneburg verneinte einen Herausgabeanspruch des Betriebsrats. Dieser könne zwar grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin Sachmittel mittlerer Art und Güte verlangen (wie etwa ein Smartphone für den Betriebsrat). Jedoch führe dies nicht dazu, dass die Arbeitgeberin die konkret geforderten Gegenstände herausgeben müsse.
Es komme maßgeblich darauf an, ob die Gegenstände für die Betriebsratsaufgaben erforderlich seien. Dies sei hier nicht der Fall:
Kostenlose “Zugaben”, wie sie im Fall an Teilnehmer verteilt wurden, können rechtliche Probleme nach sich ziehen. Der Anbieter, dessen Seminar die Betriebsratsmitglieder besucht hatten, reagierte inzwischen. In seinem Seminarkatalog für das laufende Jahr weist er darauf hin, künftig keine Tablet-PCs mehr als “Zugabe” verteilen zu wollen.
Arbeitsgericht Lüneburg, Beschluss vom 02.10.2019, Aktenzeichen: 1 BV 5/19
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