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Betriebsrat darf Werbegeschenke von Seminaren nicht immer behalten 

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Betriebsrat darf Werbegeschenke von Seminaren nicht immer behalten

Auf Seminaren erhalten Betriebsräte gelegentlich Gegenstände wie Schulungsmaterialien oder Werbegeschenke. Nicht immer dürfen sie diese behalten.
Das Arbeitsgericht Lüneburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betriebsrat u.a. ein Tablet erhielt. Dieses durfte die Arbeitgeberin herausverlangen, wie das Gericht entschied.


Betriebsrat erhält aufwändige Geschenke. Mit seiner Klage verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, diverse Gegenstände herauszugeben. Es handelte sich dabei um einen Tablet-PC, einen digitalen Stift sowie je zwei Laptoptaschen, Rucksäcke und Regenschirme. Diese Gegenstände hatte der Betriebsrat im Rahmen eines Seminars von dem Seminaranbieter als “Sachmittel für die Betriebsratsarbeit” erhalten. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Betriebsrat zur Herausgabe der Gegenstände auf. Alle Mitarbeiter seien schließlich dazu aufgefordert, Gegenstände im Wert von über 10 € an die Arbeitgeberin herauszugeben. Sie wollte die Gegenstände auf der Weihnachtsfeier verlosen. Der Aufforderung kam der Betriebsrat zunächst nach, wollte nun aber gerichtlich die Rückgabe der Gegenstände erreichen.

Betriebsrat darf Werbegeschenke nicht behalten

Das Arbeitsgericht Lüneburg verneinte einen Herausgabeanspruch des Betriebsrats. Dieser könne zwar grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin Sachmittel mittlerer Art und Güte verlangen (wie etwa ein Smartphone für den Betriebsrat). Jedoch führe dies nicht dazu, dass die Arbeitgeberin die konkret geforderten Gegenstände herausgeben müsse.
Es komme maßgeblich darauf an, ob die Gegenstände für die Betriebsratsaufgaben erforderlich seien. Dies sei hier nicht der Fall:

  • Hinsichtlich der Regenschirme fehle es an der Darlegung, dass diese für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich seien.
  • Die Laptoptaschen und Rucksäcke seien nicht Transporttaschen mittlerer Art und Güte, sondern “überqualifiziert.”
  • Das Tablet sowie der digitale Stift seien schon nicht mit dem Betriebssystem der Arbeitgeberin kompatibel und daher für die Betriebsratsaufgaben unbrauchbar. Auch müsse die Arbeitgeberin mit Blick auf die IT-Sicherheit selbst bestimmen können, welche technischen Geräte im Betrieb zum Einsatz kämen. Zudem habe der Betriebsrat das Tablet über Monate ungenutzt und originalverpackt liegenlassen.

Fazit

Kostenlose “Zugaben”, wie sie im Fall an Teilnehmer verteilt wurden, können rechtliche Probleme nach sich ziehen. Der Anbieter, dessen Seminar die Betriebsratsmitglieder besucht hatten, reagierte inzwischen. In seinem Seminarkatalog für das laufende Jahr weist er darauf hin, künftig keine Tablet-PCs mehr als “Zugabe” verteilen zu wollen.
Arbeitsgericht Lüneburg, Beschluss vom 02.10.2019, Aktenzeichen: 1 BV 5/19

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