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Kann Betriebsrat Auskunft über Sonderzahlungen verlangen?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Allgemein zur DS-GVO und dem Betriebsrat

Wie nahezu alle Rechtsbereiche bleibt auch das arbeitsrecht nicht von den Auswirkungen der nunmehr seit fast einem Jahr geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnug (DS-GVO) unberührt.
Die DS-GVO enthält ein umfassendes, in der Europäischen Union einheitlich geltendes, Regelwerk zum Schutz personenbezogener Daten. Dies gilt uneingeschränkt für jeden Arbeitgeber – er darf die von ihm erhobenen Daten seiner Arbeitnehmer nur dann verarbeiten und ggf. weitergeben, wenn diese vorher konkret eingewilligt haben und/oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm besteht.
Inwieweit die DS-GVO damit auch das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beeinflusst, wird zur Zeit viel diskutiert und nun von den Gerichten entschieden.

Betriebsrat verlangt Auskunft

Nachdem der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber bereits gerichtlich einen Anspruch auf Einsicht in die gesamten Gehaltslisten durchgesetzt hatte, verlangte dieser in einem anschließenden Verfahren Auskunft darüber, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Sonderzahlungen geleistet wurden.
Um mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Vergütungssystem zu treten, wollte der Betriebsrat sich zuvor eine möglichst breite Informationsgrundlage schaffen.

LAG Hessen: Datenschutz steht Auskunft über Sonderzahlungen nicht im Wege

Bevor sich das Gericht mit den datenschutzrechtlichen Fragen auseinandersetzte, war die Frage zu beantworten, ob der Betriebsrat überhaupt Auskunft über Sonderzahlungen verlangen kann. Dies bejahte das Gericht u.a., weil die Auskunft der effektiven Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diene.
Die vom Arbeitgeber vorgetragenen datenschutzrechtlichen Bedenken verwarf das LAG Hessen. Der Gesetzgeber des Datenschutzrechts habe den diesem Fall zugrundeliegenden Konflikt nämlich bereits erkannt: Das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sehe in Ergänzung zur DS-GVO ausdrücklich vor, dass die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretungen durch die Regeln zum Datenschutz im arbeitsrecht nicht verändert werden sollen. Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, könne der Betriebsrat vom Arbeitgeber personenbezogene Daten herausverlangen und zwar unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer damit einverstanden seien.

Fazit

Das LAG Hessen schafft damit zwar keine Klarheit in einigen grundsätzlichen Fragen zur datenschutzrechtlichen Rolle des Betriebsrats. Klar ist jedoch: Mit dem pauschalen Verweis auf „das (neue) Datenschutzrecht“ können Arbeitgeber Auskunftsansprüchen des Betriebsrats nicht entgegentreten.
Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 10.12.2018, Az: 16 TaBV 30/18

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