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Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Das wichtigste für Arbeitgeber

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Ziel und Hintergrund der DSGVO

Der europäische Gesetzgeber möchte mit der neuen DSGVO einen unionsweiten wirksamen Schutz personenbezogener Daten erreichen. Im Vergleich zu den bisherigen Datenschutzrichtlinien wurde das Schutzniveau deutlich erhöht. Um auch die Durchsetzung zu garantieren, hat der Gesetzgeber umfassende Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Unternehmen ist daher zu empfehlen, die neuen Vorgaben unbedingt einzuhalten.
Nichtsdestotrotz hat sich die EU bei der Schaffung der DSGVO stark am bereits in Deutschland existierenden Datenschutzrecht orientiert. Für deutsche Unternehmen sind die Neuregelungen daher weniger gravierend als für Unternehmer anderer Staaten.

Wieso ist das für Arbeitgeber relevant?

Die meisten Arbeitgeber erhalten von ihren Beschäftigten personenbezogene Daten. Für die Einstellung eines Mitarbeiters und die Zahlung des Lohns sind z.B. die Kontonummer, die Krankenkasse, der Familienstand etc. erforderlich. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten.

Viele Änderungen: Neue Informationsrechte, erweiterte Auskunfts- und Dokumentationspflichten

Zu den wichtigsten Neuregelungen der DSGVO zählen die in Art. 12 ff. geregelten Informationspflichten, die für mehr Transparenz sorgen sollen. Unter anderem muss der Betroffene, von dem Daten erhoben werden, nun in bestimmten Konstellationen direkt im Zeitpunkt der Datenerhebung informiert werden. In welchen Fällen welche Information zu leisten ist, kann Art. 13 und Art. 14 entnommen werden.
Eine weitere wichtige Neuregelung enthält Art. 15 DSGVO. Hiernach haben Betroffene nun das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so kann der Betroffene z.B. Auskunft bezüglich des Zwecks der Verarbeitung oder der Dauer der Speicherung der Daten verlangen. Außerdem kann er Auskunft über etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten im Sinne eines Beschwerderechts verlangen.
Des Weiteren regelt Art. 5 Abs. 2 DSGVO eine neue Dokumentationspflicht, die auch für Arbeitgeber gilt. Diese sind ab sofort verpflichtet, die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO zu dokumentieren. Sie müssen also nicht nur sämtliche Vorgaben der DSGVO einhalten, sondern die Einhaltung auch nachweisen können. Zu diesem Zweck müssen die Verantwortlichen beispielsweise ein Verfahrensverzeichnis (Art. 30 DSGVO) führen. In diesem müssen unter Anderem die Zwecke der Verarbeitung festgehalten werden.

Fazit

Durch die Datenschutzgrundverordnung ändert sich so einiges: Datenerhebende Unternehmen und somit auch Arbeitgeber müssen nun deutlich transparenter arbeiten. Sie müssen beispielsweise Verzeichnisse führen und über ihre Datenerhebung umfassender informieren. Gleichzeitig wurden die Rechte der Betroffenen (z.B. Auskunftsrechte, s.o.) gestärkt.
Dieser Artikel kann nur einen ersten Überblick gewähren. Gerne beraten wir sie umfassend zur neuen Datenschutzgrundverordnung.

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