Auflösung des Betriebsrates erfordert Verstoß des Organs
Die Auflösung des Betriebsrates ist nur dann zulässig, wenn das Organ als ganzes grobe Pflichtverletzungen begangen hat. Verstöße einzelner Mitglieder reichen hierzu nicht aus. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4.2.2016 – 10 TaBV 2078/15).
Fehler bei Beschlüssen über Schulungen
Im zu entscheidenden Fall stritten sich Arbeitgeber und Betriebsrat um die Richtigkeit von Betriebsratsbeschlüssen, die über die Teilnahme einzelner Mitglieder an einer Schulung entscheiden sollten.
Der Betriebsrat beantragte vor Gericht die Feststellung, dass die Teilnahme einzelner Mitglieder an bestimmten Schulungen erforderlich sei und die Freistellung durch den Arbeitgeber zu erfolgen habe. Im Rahmen dieses Verfahrens sah der Personalleiter die Beschlüsse des Betriebsrates über die Teilnahme an den Schulungen ein. Dabei stellte er fest, dass bei den Beschlüssen sowohl hinsichtlich der Daten als auch der angegebenen Teilnehmer nachträglich Änderungen vorgenommen wurden. Der Betriebsratsvorsitzende und der Verfahrensbevollmächtigte bestätigte jedoch die Richtigkeit der Beschlussangaben.
Auflösung des Betriebsrates bei Gericht beantragt
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin vor dem Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrates. Dem entsprach die erste Instanz, nach deren Auffassung das Verhalten des Betriebsrats einen Prozessbetrug sowie einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellt und den Betriebsfrieden stört.
Dem widersprach das Landesarbeitsgericht, das der Auflösung des Betriebsrates folglich nicht zustimmte. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für die Auflösung des Betriebsrates durch das Gericht ein Verstoß des Organs als Ganzes, nicht nur einzelner Mitglieder vorliegen müsse. Im zu entscheidenden Fall aber sei die nachträgliche Änderung der Beschlüsse jedoch nicht vom Betriebsrat als Ganzes beschlossen, sondern von Einzelnen vorgenommen worden.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts ließen die Revision zu. Der Sachverhalt wird nun vom Bundesgerichtshof entschieden werden.