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Keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Verstoß gegen Wahlvorschriften

Bei einer Firma aus der Sicherheitsbranche gab es zunächst keinen Betriebsrat. Auf Begehren der Gewerkschaft und einiger weniger Arbeitnehmer wurde in einer Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt. Bei der Durchführung der Wahl kam es unter Beratung der Gewerkschaft zu einigen schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften. So ging der Wahlvorstand bspw. für die Wahl des Betriebsrats fälschlicherweise vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe aus. Dieses gilt nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) jedoch nur für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern. Die Wahlunterlagen wurden zudem vom Wahlvorstand teilweise den Arbeitnehmern am Einsatzort beim jeweiligen Kunden persönlich überreicht. Dabei wurden die Arbeitnehmer gebeten, die Unterlagen sofort auszufüllen. In diesen Fällen war der Wahlvorstand bei der sofortigen Stimmabgabe sogar anwesend und konnte sehen, wie die Arbeitnehmer wählten. Er soll auch vorgegeben haben, wem man welche Stimmen geben sollte. Wo die so ausgefüllten Stimmzettel bis zum Wahltag verblieben waren, ist unklar geblieben. Auch das Wahlausschreiben litt an vielen Fehlern. Letztlich wurde auch das Wahlergebnis nicht bekannt gemacht, sondern nur in einer WhatsApp-Gruppe per Foto ausgewählten Arbeitnehmern mitgeteilt.

Arbeitgeber begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl

Der Arbeitgeber hat die Wahl zunächst arbeitsgerichtlich angefochten, die Anfechtung nach Intervention der Gewerkschaft jedoch zurückgenommen. Als dann ein Mitarbeiter finanzielle Forderungen an den Arbeitgeber für sich und drei Betriebsratsmitglieder stellte und ankündigte, sollten diese Forderungen nicht erfüllt werden, werde der Betriebsrat erhebliche Kosten und Nachteile für den Arbeitgeber und das Unternehmen verursachen, beantragte der Arbeitgeber in einem neuen Beschlussverfahren die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl. Die festgestellten Verstöße würden nicht nur zur Anfechtung berechtigen, sondern auch zur Nichtigkeit führen, meinte der Arbeitgeber.

Langjährige Rechtsprechung: keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei kleinen Verstößen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf erkannte einige erhebliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, jedoch keinen derart schwerwiegenden Verstoß, der zur Nichtigkeit führe. Die Anwendung des falschen Wahlverfahrens führe nicht zur Nichtigkeit. Gleiches gelte für den Fall, dass der Wahlvorstand in einzelnen Fällen die Stimmabgabe beeinflusst habe. Es erkannte auch, dass mangels wirksamer Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Arbeitgeber die Wahl immer noch anfechten könne, weil die entsprechende Anfechtungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Wahl sei im Ergebnis „nur“ unwirksam. Der Betriebsrat hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf keine Beschwerde eingelegt
Auch die zweite Instanz, das LAG Düsseldorf, vermochte auf die Beschwerde des Arbeitgebers trotz der Vielzahl und der Erheblichkeit der Verstöße keine Gründe zu erkennen, die zur Nichtigkeit der Wahl führen würden. Das LAG Düsseldorf wandte die Rechtsprechung des BAG in diesem Falle an, wonach die Addition von Verstößen gegen Wahlvorschriften lediglich zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führe, jedoch nicht zur Nichtigkeit. Nach Ansicht des Gerichts habe die Wahl zudem nicht unter derart krassen Fehlern gelitten, dass sie den „Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn getragen“ hätte. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist somit im Ergebnis die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 10 TaBV 3/17 –

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