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Kann ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag entstehen?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kann ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag entstehen?

Arbeitsverträge werden in aller Regel schriftlich geschlossen, gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Ein Arbeitsverhältnis kann auch entstehen, indem der Arbeitnehmer über mehrere Monate für einen Arbeitgeber tätig ist und dieser ihn in den Betrieb eingliedert. Auch so entsteht ein Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Fall.

Zum Sachverhalt: Arbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung?

Im zu entscheidenden Fall arbeitete der Arbeitnehmer mehrere Jahre für eine Konzerntochter. Als diese kurz vor der Auflösung stand, bemühte man sich um einen ortsnahen Arbeitsplatz bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Konzerns. Im Zuge dessen wechselte der Arbeitnehmer zu einer anderen Konzerntochter. Diese sendete ihm vor Arbeitsbeginn eine „Willkommensmappe“ zu. Der Betriebsrat stimmte zudem der „Einstellung“ zu. Sein Gehalt bezog der Arbeitnehmer weiterhin von seinem vormaligen Arbeitgeber, der anderen Konzerntochter.
Einige Monate später machten vormaliger und aktueller „Arbeitgeber“ dem Arbeitnehmer deutlich, dass seine Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit erfolge. Er sei also von seinem bisherigen Arbeitgeber bloß an die andere Konzerntochter ausgeliehen worden.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem neuen Arbeitgeber.

Zur Entscheidung: Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag

Die Richter des Landesarbeitsgerichts entschieden in zweiter Instanz, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis zur neuen Arbeitgeberin entstanden sei. Der Arbeitnehmer habe durch die Aufnahme seiner Tätigkeit ein entsprechendes Angebot abgegeben, der Arbeitgeber habe dieses durch die Eingliederung des Arbeitnehmers angenommen. Dass der Arbeitnehmer sein Gehalt weiterhin vom alten Arbeitgeber bezogen habe, ändere an diesem Umstand nichts.
Für eine Arbeitnehmerüberlassung bestünden daher keine Anhaltspunkte.
Der beklagte Arbeitgeber berief sich während des Prozesses unter anderem auf eine Klausel im Tarifvertrag, nach der Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen sind. Das Gericht entschied jedoch, dass es sich bei dieser Klausel um ein rein „deklaratorisches“ Schriftformgebot handele. Dieses diene primär dem Beweis. Auch ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag könne daher wirksam entstehen.

Fazit

Arbeitsverträge sollten vor Beginn der Tätigkeit schriftlich abgeschlossen werden – schon aus Beweisgründen und zum Nachweis der Arbeitsbedingungen (siehe auch Nachweisesetz).
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. August 2018 – 1 Sa 23/18

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