Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit oder beim privaten Telefonat?
Wann gilt ein Unfall eines Arbeitnehmers als Arbeitsunfall? Wir stellen Ihnen im Teil II unserer Reihe weitere typische Fälle vor. Zum Teil I finden Sie hier.
Privates Telefonieren unterbricht Versicherungsschutz
Ob private Telefonate am Arbeitsplatz gebilligt werden, kann von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich sein. Wer sich jedoch bei einem solchen Telefonat verletzt, muss damit rechnen, dass der gesetzliche Unfallschutz entfällt.
Das Telefonieren mit ausschließlich privater Zwecksetzung ist zwar nicht wie die Nahrungsaufnahme als höchstpersönliche Aktivität zu verstehen. Allerdings fehlt der notwendige sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, da „Eigenwirtschaftlichkeit“ das Tun bestimmt. Entscheidend ist damit in hohem Maße auch der Inhalt des geführten Gesprächs.
Erforderlich ist zudem eine erhebliche Unterbrechung der Arbeit durch das Telefonat. Hohe Anforderungen werden hieran nicht gestellt: Schon wer sich wenige Meter entfernt, beispielsweise um einen verbesserten Empfang zu bekommen, unterbricht in diesem Sinne seine Arbeitsverrichtung. In der Folge bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich auch beim Zurückkehren an den Arbeitsplatz verwehrt.
Unfall auf Umwegen kein Arbeitsunfall
Die gesetzliche Unfallversicherung setzt auf dem Weg zur und von der Arbeit ein. Gleich welches Transport- oder Verkehrsmittel der Arbeitnehmer bemüht, steht die Unfallversicherung in der Pflicht.
Auch wer hierbei den Nachwuchs an der Schule oder dem Kindergarten absetzt, genießt noch Versicherungsschutz. Von diesen engen Ausnahmen jedoch abgesehen, muss sich der Verunfallte auf direktem Wege von der Arbeitsstelle zum Wohnort oder andersherum befunden haben. Schlägt der Arbeitnehmer einen Umweg ein, kann ihm der Schutz der Unfallversicherung versagt werden. Ein Unfall auf dem Weg zum naheliegenden Supermarkt beispielsweise ist dann nicht mehr als Arbeitsunfall zu qualifizieren.