Arbeitsunfall während Betriebsfeier oder Mittagspause?

ArbeitsunfallAm Arbeitsplatz ist der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung geschützt. Im Falle eines Unfalls trägt sie die Kosten für Behandlung, Rehabilitation, Transport und vieles mehr. Jedoch steht die Unfallversicherung nur bei Arbeitsunfällen in der Zahlungspflicht. Da der Versicherungsschutz einer Unfallversicherung meist weiter reicht als der einer üblichen Krankenversicherung, wird häufig über die Auslegung des Begriffs des Arbeitsunfalls vor Gericht gestritten.

Wir stellen Ihnen an dieser Stelle die wichtigsten Fallkonstellationen vor. Teil I widmet sich den Unfällen während der Betriebsfeier und der Nahrungsaufnahme.

Während Betriebsfeier besteht Versicherungsschutz

Grundsätzlich sind Unfälle während einer Betriebsfeier als Arbeitsunfall einzuordnen. Deshalb besteht in der Regel Schutz durch die Unfallversicherung. Erforderlich ist jedoch, dass eine offizielle Betriebsfeier des Unternehmens vorliegt. Sie muss also allen Arbeitnehmern des Betriebs offenstehen und von der Leitung des Betriebs ausgerichtet sein. Auch eine Betriebsfeier einer einzelnen Abteilung kann offiziellen Charakter tragen, wenn sie allen Abteilungsangehörigen offen steht.

Kommen Mitarbeiter jedoch zu einer selbst organisierten Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit zusammen, besteht grundsätzlich kein Schutz durch die Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsleiter anwesend ist.

Unter den Schutz der Unfallversicherung fallen alle Arbeitnehmer des Betriebs, also auch solche, die beispielsweise im Rahmen der Elternzeit zur Zeit der Feier nicht im Betrieb arbeiten. Unternehmensexterne Gäste fallen jedoch nicht unter den Versicherungsschutz.

Vorsicht geboten ist beim Alkoholkonsum während einer Betriebsfeier: Erreicht dieser ein erhöhtes Maß, kann der Versicherungsschutz der Unfallversicherung entfallen.

Unfall in der Kantine ist kein Arbeitsunfall

Keinen Arbeitsunfall stellt hingegen in der Regel ein Unfall dar, zu dem es im Rahmen der Nahrungsaufnahme kommt. Denn hier fehlt es am engen Bezug zur Ausübung der Arbeitsleistung, der für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erforderlich ist. Rutscht der Arbeitnehmer also während der Mittagspause in der Kantine auf der Salatsauce aus, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung. Etwas Anderes gilt in der Regel bei Geschäftsessen. Denn diese sind mit der Arbeitstätigkeit meist eng verbunden, sodass ein Arbeitsunfall grundsätzlich zu bejahen ist. Auch der Weg zur Kantine ist grundsätzlich von der Unfallversicherung abgedeckt.

Weitere Informationen zum Schutz durch die Unfallversicherung finden Sie im zweiten Teil unserer Reihe zum Arbeitsunfall sowie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.