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Kündigung unwirksam, weil Anhörungspflicht verletzt

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Lehrer trägt rechtsextreme Tattoos

Ein beim Land Brandenburg angestellter Lehrer hatte eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten, gegen die er sich gerichtlich wehrte. Dem Land Brandenburg war zuvor bekannt geworden, dass der Lehrer mehrere rechtsextreme Tattoos auf seinem Körper trage. Bei einem der Tattoos handelte es sich um den Schriftzug “Meine Ehre heißt Treue”, mithin um einen Wahlspruch der SS. Außerdem trug der Lehrer noch zwei weitere Tattoos: Die “Wolfsangel”, die bei Rechtsextremisten als Symbol für Wehrhaftigkeit und Kampfeswillen beliebt ist und die “Schwarze Sonne”, die aus mehreren übereinandergelegten Hakenkreuzen besteht.
Als Kündigungsgrund gab das Land vor Gericht an, der Lehrer sei wegen seiner rechtsextremen Gesinnung für den Schuldienst nicht geeignet.

Verletzung der Anhörungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Lehrer recht.
Jedoch hatte sich das Gericht zu dem Kündigungsgrund an sich gar nicht geäußert. Vielmehr sei die Kündigung bereits wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Das Land Brandenburg habe vor dem Ausspruch der Kündigung dem Personalrat den genauen Kündigungsgrund nicht mitgeteilt. Daher könne dieser Grund im Kündigungsschutzprozess auch nicht verwertet oder überprüft werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürften nämlich nur solche Gründe im Prozess verwertet werden, die dem Betriebs-, bzw. Personalrat auch zuvor mitgeteilt worden seien.
Das Land habe dem Personalrat nämlich nur den Grund genannt, dass der Lehrer seine Tattoos öffentlich gezeigt habe. Dies allein genüge allerdings nicht für eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung hätte zuvor ausgesprochen werden müssen.

Fazit

Vor dem Ausspruch einer Kündigung müssen die Gründe dem Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber umfassend mitgeteilt werden. Es genügt selbst nicht, dass sehr eng verwandte Gründe genannt werden. Unterbleibt dies, ist eine Kündigung schon allein deshalb unwirksam – unabhängig davon, ob die inhaltlichen Gründe an sich zutreffend sind oder nicht.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 15 Sa 1496/19.

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