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Abhängige Beschäftigung auch bei Nutzung des eigenen PKW

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Abhängige Beschäftigung von Selbstständigkeit abgrenzen

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Berufstätigkeit, für die sich der Berufstätige selbst versichern muss, und abhängiger Beschäftigung in Form eines Arbeitsverhältnisses, für das der Arbeitgeber grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig ist, spielt im Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter als „Scheinselbstständige“ beschäftigen: Obwohl praktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, werden die Mitarbeiter als Selbstständige geführt und es wird entsprechend für sie keine Sozialversicherung abgeführt, um Kosten zu sparen. Dieses Vorgehen gilt als Unterfall der Schwarzarbeit und kann vor allem für den Arbeitgeber teuer werden – schlimmstenfalls droht ihm außerdem eine Strafanzeige (§ 266a Strafgesetzbuch). Arbeitnehmern werden auf diese Weise die Vorteile der Sozialversicherungspflicht vorenthalten.

LSG Hessen: Die Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwogen

Im vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin einer Hygiene-Service-Firma 2011 zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragt, dass zwischen ihr und der Firma ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Die Mitarbeiterin ist seit 2003 als sogenannte „freie Mitarbeiterin“ für die Firma tätig und liefert an vier Tagen pro Woche Handtuchrollen und Fußmatten an Kunden aus. Sie erledigt Reparaturen und Montagen der Hygiene-Systeme.
Die Deutsche Rentenversicherung gab ihr Recht: Sie sei weisungsgebunden in den Betrieb der Firma eingegliedert. Die Firma bestimme ihr Tätigkeitsgebiet, stelle das Material und kontrolliere ihre Arbeit. Die Mitarbeiterin müsse die vorgeschriebene Firmenkleidung tragen und auf ihren Pkw den Farb- und Logo-Richtlinien der Firma entsprechend gestalten. Dass es sich um ihren eigenen Pkw und keinen Firmenwagen gehandelt habe, falle dabei nicht ins Gewicht, da die übrigen Umstände überwiegend für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
Im nachfolgenden Rechtsstreit folgten die Richter des Landessozialgerichts der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. Die Mitarbeiterin trete gegenüber Kunden nicht als Selbstständige mit entsprechendem eigenen unternehmerischen Risiko auf, sondern als Angestellte der Firma.

Gerichte nehmen Abgrenzung durch Gesamtabwägung anhand von Indizien vor

Das LSG Hessen folgt damit den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit entwickelt hat. Danach ist im Einzelfall zur Klärung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, eine Gesamtabwägung aller Umstände der Beschäftigung vorzunehmen. Für ein Arbeitsverhältnis sprechen insbesondere folgende Indizien:

  • Weisungsgebundenheit,
  • Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation:

    • Zeit: keine eigene Festlegung der Arbeitszeiten,
    • Ort: Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers,
    • Ausführung: Vorgabe von Arbeitskleidung, Stellung von Materialien, sowie

  • kein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko.

Wichtig ist, dass keines dieser Indizien für sich genommen ist, sondern erst bei kumulativem Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte ggf. von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden kann.

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