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In Unternehmen mit mehr als 20 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z.B. der Einstellung eines Arbeitnehmers, ein Mitbestimmungsrecht. Bevor es also zu einer Neueinstellung kommt, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung jedoch beispielsweise verweigern, wenn:
Für die Zustimmung gilt eine Wochenfrist. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb dieser Woche nicht, gilt die Zustimmung zur Einstellung als erteilt.
Der Arbeitgeber darf ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG und ohne seine vorherige Zustimmung eine Einstellung nicht vornehmen. Der Betriebsrat kann nach § 101 Satz 1 BetrVG verlangen, dass eine ohne Anhörung und ohne seine Zustimmung erfolgte Einstellung nachträglich rückgängig gemacht wird.
Die Arbeitgeberin erbringt in ihren drei Betrieben IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche. Dort ist ein Gesamtbetriebsrat eingerichtet. Sie stellte einen Arbeitnehmer als Leiter für den Geschäftsbereich „End-2-End-Services“ ein. Laut seinem Arbeitsvertrag war der Dienstort der Betrieb in M. Der eingestellte Arbeitnehmer trug Verantwortung jedoch sowohl für die in M tätigen Arbeitnehmer als auch für zwei Arbeitnehmer in H. Seine Aufgaben nahm er dabei teilweise in M und teilweise in H wahr. Ein eigenes Büro hatte er lediglich in M.
Der für den Betrieb in M gebildete Betriebsrat stimmte der Einstellung des Arbeitnehmers zu. Der Betriebsrat in H wurde von der Arbeitgeberin diesbezüglich nicht beteiligt.
Der Betriebsrat in H beantragte daher, die Arbeitgeberin dazu zu verpflichten, die Einstellung des Arbeitnehmers im Betrieb H aufzuheben, solange keine entsprechende Zustimmung des Betriebsrats in H vorliegt.
Vor dem BAG war die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats erfolgreich. Die Arbeitgeberin wurde gem. § 101 S. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die Einstellung des Arbeitnehmers in den Betrieb H aufzuheben. Grund dafür sei die mangelnde Zustimmung des antragstellenden Betriebsrats.
Eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG liege in beiden Betrieben vor. Der Arbeitnehmer sei nämlich in beide Betriebe eingegliedert. Schließlich trage er sowohl in M, als auch in H Verantwortung.
Diese Eingliederung erfordere auch nicht, dass der Arbeitnehmer auf beiden Betriebsgeländen über ein eigenes Büro verfüge. Außerdem sei irrelevant, wo die „vertraglichen Angelegenheiten“ des Arbeitnehmers bestünden und er müsse auch nicht den Weisungen einer im Betrieb H tätigen Führungskraft unterliegen.
Weiterhin käme eine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats nicht in Betracht. Der Gesamtbetriebsrat sei für die Zustimmung nämlich nicht zuständig.
Die Einstellung eines Arbeitnehmers an verschiedenen Betrieben erfordert die vorherige Zustimmung aller betroffenen Betriebsräte.
Liegt eine dieser Zustimmungen nicht vor, ist der Arbeitgeber gem. § 101 S. 1 BetrVG verpflichtet, die Einstellung des Arbeitnehmers in dem betroffenen Betrieb aufzuheben.
Auf eine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats kommt es hierbei nicht an.
BAG, Beschluss v. 22.10.2019 – 1 ABR 13/18
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