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Zeitarbeit: Nur vorübergehende fehlende Einsatzmöglichkeit rechtfertigt keine Kündigung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Zeitarbeit – Was ist das?

Leiharbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit überlassen werden. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung also beim Entleiher, ist aber trotzdem beim Verleiher angestellt.
Hintergrund ist, dass manche Entleiher Leiharbeiter benötigen, um Nachfragespitzen oder längerfristige Ausfälle bei Erkrankungen abzudecken.
Erst vor kurzem sind Gesetze zur Reform der Leiharbeit in Kraft getreten.

Zum Sachverhalt: Kündigung mangels Beschäftigungsmöglichkeit

Im konkreten Sachverhalt war die Arbeitnehmerin bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, die sie an andere Firmen weitervermittelte. Aufgrund dessen hatte die Arbeitnehmerin zuletzt als Kassiererin bei einem Einzelhandelsunternehmen gearbeitet. Als das Einzelhandelsunternehmen kein Interesse mehr an der Tätigkeit als Kassiererin hatte, kündigte die Zeitarbeitsfirma der Arbeitnehmerin betriebsbedingt wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten. Ihr sei es in nächster Zeit unmöglich, die Arbeitnehmerin einzusetzen. Es handele sich auch nicht nur um eine kurzfristige Auftragslücke, sondern sie habe längerfristig (3 Monate) keine Verwendung für die Arbeitnehmerin.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und hatte Erfolg.

Zur Entscheidung: Unzureichende Begründung und nur ein Entleiher-Unternehmen

Die Richter urteilten, dass das Zeitarbeitsunternehmen nicht ausreichend begründet habe, warum die Arbeitnehmerin in Zukunft nicht beschäftigt werden könne. Zudem reiche der Zeitraum von 3 Monaten ohne Arbeit nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Außerdem sei problematisch, dass die Zeitarbeitsfirma fast ausschließlich nur mit dem Einzelhandelsunternehmen, in welchem die Arbeitnehmerin als Kassiererin gearbeitet hatte, zusammen arbeitete. Es sei gerade das Ziel des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), dass Leiharbeitnehmer nicht nur bei einem Arbeitgeber Daueraufgaben erledigten, sondern öfters hin und herwechselten. Der Zweck des Kündigungsschutzes sei daher nahezu aufgehoben, wenn nur ein Unternehmen für die Arbeitsvermittlung bereitstehe.
Insgesamt sei die Kündigung  daher unwirksam.

Fazit

Wer eine Leiharbeitsfirma betreibt, muss sich ausreichend um die Beschäftigung seiner Mitarbeiter kümmern. Dabei reicht es  unter Umständen nicht aus, nur ein Partnerunternehmer zu haben, dem regelmäßig Arbeitnehmer vermittelt werden. Jedenfalls reicht eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit von 3 Monaten nicht aus, um einem Arbeitnehmer zu kündigen.
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17
Einen ähnlichen Beitrag zur Kündigung eines Leiharbeitnehmers finden Sie hier.

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