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Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen Minderleistung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Eine Kündigung wegen Schlecht- oder Minderleistung kann sozial gerechtfertigt sein

Eine auf Schlecht- oder Minderleistung des Arbeitnehmers beruhende Kündigung kann als personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist. Bei der personenbedingten Kündigung ist im Grundsatz eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Allerdings wird der Arbeitgeber bereits aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten sein, den Arbeitnehmer auf sein Leistungsdefizit hinreichend aufmerksam zu machen, ohne dass dies in Form einer Abmahnung zu geschehen hätte. In seinem Urteil vom 25.09.2012 (9 Sa 702/12) hat das LAG Hamm entschieden, dass eine personenbedingte Kündigung wegen Schlecht- oder Minderleistung des Arbeitnehmers dann sozial gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seinem Einflussbereich liegen, (ohne dass es auf sein Verschulden ankommt), zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist. In diesen Fällen liege in der Regel eine schwere und dauerhafte Störung des Austauschverhältnisses vor, ohne dass dem Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung vorzuhalten wäre. Die konkrete Vertragspflicht zur Arbeit sei individual zu bestimmen. Der Arbeitnehmer, der trotz angemessener Bemühung die Normalleistung unterschreite und nicht erbringe, verstoße nicht gegen den Vertrag, sondern unterschreite die nicht zur Vertragsbedingung erhobene berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von einem ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Parteien des gegenseitigen Vertrages gingen typischerweise davon aus, dass die Leistung des anderen Teils dem eigenen (mindestens) gleichwertig sei.

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf sein Leistungsdefizit hinreichen aufmerksam machen

Im Grundsatz sei bei der personenbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Allerdings werde der Arbeitgeber bereits aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten sein, den Arbeitnehmer auf sein Leistungsdefizit hinreichend aufmerksam zu machen, ohne dass dies in Form einer Abmahnung zu geschehen habe. In diesem Fall habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in zahlreichen Personalgesprächen unmissverständlich verdeutlicht, dass für den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der jetzigen Form angesichts der Leistungsmängel unzumutbar sei. Eine Abmahnung wäre daher eine sinnlose Förmlichkeit gewesen.

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