Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

WiedereinstellungsanspruchArbeitnehmer haben nur dann einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Im Kleinbetrieb (Weniger als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer, § 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG) gilt jedoch kein solcher Kündigungsschutz. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann sich daher nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

Betriebsübergang: Angestellter verlangt Wiedereinstellung

Im konkreten Fall war der Kläger seit 1987 als Apothekenangestellter beschäftigt. Ende November 2013 wurde ihm sowie der gesamten Belegschaft wegen Geschäftsaufgabe zum 30. Juni 2014 gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrte er sich zunächst nicht.

Nachdem die Apotheke jedoch im Juli 2014 überraschend verkauft und ab September 2014 von einem neuen Inhaber fortgeführt wurde (Betriebsübergang, § 613a BGB), klagte der ehemalige Angestellte auf Wiedereinstellung. Der neue Apothekeninhaber hatte schließlich doch drei Arbeitnehmer, nicht aber den Kläger, weiterbeschäftigt.

Die Klage richtete sich zunächst sowohl gegen den früheren als auch den neuen Inhaber. Seit der Berufung war Beklagter nur noch der neue Inhaber.

Bundesarbeitsgericht: Kein Wiedereinstellungsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Klage zurück. Ein Wiedereinstellungsanspruch stehe nur Arbeitnehmern zu, die im Zeitpunkt der Kündigung Kündigungsschutz genossen. Im Kleinbetrieb finde das Kündigungsschutzgesetz jedoch keine Anwendung, da nicht die erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern beschäftigt sei (§ 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG).

Ausnahmsweise könne sich ein Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber auf Wiedereinstellung jedoch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben. Dieser Anspruch habe aber nur gegen den alten Arbeitgeber erfolgreich sein können, da dieser den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst weitergeführt habe. Da sich der Arbeitnehmer inzwischen aber nur noch gegen den Neuinhaber der Apotheke wende, komme auch ein solcher Anspruch nicht in Betracht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR 845/15

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