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Jobcenter muss bei Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt finanzielle Unterstützung leisten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht hinreichend betrieben

Die Eingliederungsvereinbarung verlangte von dem klagenden Arbeitssuchenden den Nachweis über zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat. Dem kam der Kläger nicht nach. Er habe weder einen Computer, noch Geld für eine Fahrkarte zum Internetcafé oder Geld für den Internetzugang selbst. Über die Übernahme solcher Kosten enthielt die Vereinbarung keine Regelung. Weil der Kläger seiner Pflicht, seine Bemühungen nachzuweisen, nicht nachgekommen war, warf das Jobcenter dem Kläger einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vor. Der Verstoß wurde mit dem Wegfall des Arbeitslosengeld II (ALG II) sanktioniert.

Eingliederungsvereinbarung muss ausgewogen sein

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass die Sanktion des Jobcenters rechtswidrig sei. Es läge nach den gesetzlichen Vorschriften keine Pflichtverletzung des Arbeitssuchenden vor. Eine Pflichtverletzung sei gegeben, wenn sich Arbeitssuchende weigerten, in einem zumutbaren Umfang Eigenbemühungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu zeigen. Eine Eingliederungsvereinbarung, die Arbeitssuchende übermäßig belaste, sei nichtig. Das Jobcenter habe im Gegenzug zu den Eingliederungsbemühungen des Klägers keine individuellen, konkreten und verbindlichen Leistungsangebote zur Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt angeboten. Schon deshalb sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, Bewerbungsbemühungen ohne Kostenübernahme nachzuweisen.

Sanktionierung rechtswidrig

Die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs verlangen, dass die Gegenleistung des Arbeitssuchenden angemessen und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehe. Andererseits seien solche Vereinbarungen nichtig. In diesem Fall hätte die Eingliederungsvereinbarung die Übernahme der Bewerbungskosten vorsehen müssen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.6.2016, B 14 AS 30/15 R

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