Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Der Arbeitgeber kann sich vorbehalten, die Überlassung des Dienstwagens im Zusammenhang mit einer Freistellung zu widerrufen. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen.

Der Widerruf darf nicht grundlos erfolgen

Die Arbeitgeberin hat die Nutzung des Dienstwagens durch die Arbeitnehmerin wiederrufen, nachdem die Arbeitnehmerin freigestellt wurde. Das BAG sprach der Arbeitnehmerin eine Nutzungsentschädigung zu. Zwar sei die Widerrufsklausel wirksam. Nach § 308 Nr. 4 BGB sei die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern eine Anpassung aufgrund von Veränderung notwendig ist. Dies sei hier der Fall, da bei einer Freistellung der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringen müsse, so dass auch Dienstfahrten entfielen. Eine Ankündigungs- oder Auslauffrist sei ebenfalls nicht notwendig.

Kein Widerrufsrecht, wenn Arbeitnehmer ein überwiegendes Interesse an der Nutzung hat

Im konkreten Fall hat die Arbeitgeberin das Widerrufsrecht aber nicht wirksam ausgeübt, so das BAG. Auch bei einer wirksamen Widerrufsklausel muss die jeweilige Ausübung des Widerrufs an § 315 BGB gemessen werden. Der Widerruf muss also billigem Ermessen entsprechen. Hier hatte aber die Klägerin ein überwiegendes Interesse an der Nutzung des Fahrzeugs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, da es ihr einziger Pkw war. Zudem musste die Klägerin die Privatnutzung für den gesamten Monat Juni versteuern, obwohl sie ihn bereits am 09. Juni zurückgegeben hat.