Arbeitnehmer, der eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüßen muss, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverhältnis kündigen, wenn sein Arbeitnehmer eine zweijährige Haftstrafe antreten muss und mit einer vorzeitigen Entlassung nicht gerechnet werden kann. Der Arbeitsplatz muss nicht für den Betroffenen freigehalten werden. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch scheidet daher aus.
So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) mit Urteil vom 21. November 2017.
Arbeitnehmer: Günstige Sozialprognose und Vergleich zum Erziehungsurlaub
In dem zugrundeliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer wegen eines versuchten Raubüberfalls zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Daraufhin kündigte sein Arbeitgeber das mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis als Bäcker. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage. Er war der Meinung, dass er aufgrund der günstigen Sozialprognose spätestens nach zwei Jahren entlassen würde. Als junger Vater argumentierte er außerdem, dass er, hätte er die Arbeitsfreistellung in der Elternzeit in Anspruch genommen, auch wieder eingestellt worden wäre. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freizuhalten. Gleiches müsse auch für den Fall einer ähnlich kurzen Haftstrafe gelten.
LAG Hessen: Der Weiterbeschäftigungsanspruch scheitert
Das LAG Hessen sah dies anders. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Kündigung dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen habe. In einem solchen Fall könne es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, Überbrückungslösungen zu finden und die Stelle nicht neu zu besetzen.
Das Vorbringen des Arbeitnehmers, er sei spätestens nach zwei Jahren wieder auf freiem Fuß, schade der Kündigung ebenfalls nicht. Für eine Kürzung der Haftstrafe habe es zum Kündigungszeitpunkt nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben.
Weiterhin erklärte das LAG Hessen, dass der Kläger seine Ausfallzeiten selbst verschuldet habe. Ein Vergleich mit dem Erziehungsurlaub sei daher nicht möglich. Der Inhaftierte falle aufgrund einer Straftat aus, während eine Person in Elternzeit Kinder und Familie fördere. Er sei daher nicht in gleicher Weise schutzwürdig.
Im Endeffekt überwiegten für das Gericht somit die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist folglich rechtmäßig.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil v. 21.11.2017, Az.: 8 Sa 146/17
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