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Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die Teilnahme am elektronischen Signaturverfahren

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Begriffsklärung zur elektronischen Signatur

Die Klägerin weigerte sich, trotz entsprechender Weisung des Arbeitgebers, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen, die sie in die Lage versetzen sollte, auf Behördenseite am elektronischen Vergabeverfahren aller Bundesbehörden und speziell ihrer eigenen, teilzunehmen. Sie unterlag in allen Instanzen, zuletzt vor dem BAG, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 270/12. Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit ihnen verknüpft sind und die der Authentifizierung dienen. Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG können eine per Gesetz geforderte Schriftform auf Papier ersetzen. Daneben erfüllt die elektronische Signatur technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten.

Klägerin fürchtete Missbrauch mit ihren Daten

Die Klägerin ließ sich ohne näheren Tatsachenvortrag dahingehend ein, dass sie keine elektronische Signatur beantragen wolle, weil sie fürchtete, es könne Missbrauch mit ihren Daten betrieben werden. Art und Umfang des vermeintlichen Missbrauchs wurden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass das BAG wegen des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin davon ausging, dass keine Anhaltspunkte für einen möglicherweise drohenden Missbrauch bestünden. Dies umso weniger, da die Daten einzig dem Zertifizierungsanbieter zur Verfügung gestellt würden, der sie nur nutzen dürfe, soweit dies für die Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erforderlich sei, § 14 SigG. Die Abwägung zwischen sachlich begründetem, dienstlichem Zweck der Teilnahme am elektronischen Signaturverfahren und dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin falle vorliegend zugunsten des Arbeitgebers aus. Dieser bestimme gemäß § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen und habe die Weisung zur Teilnahme am Signaturverfahren erteilen dürfen, da die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen unter Einsatz einer elektronischen Signaturkarte zum vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich der Klägerin gehöre.

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