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Die Klägerin war seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass zusätzlich zu ihrem Grundgehalt eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe der Arbeitgeber jedes Jahr neu bestimmen kann. Dabei wurde stets bereits im Juni ein Vorschuss der Gratifikation ausgezahlt. Seitdem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, wurde jedes Jahr eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehaltes gezahlt.
Im Jahr 2014 wurde planmäßig der Vorschuss gezahlt, die Zahlung der zweiten Hälfte der Gratifikation blieb aber aus. Dies begründete die Beklagte damit, dass ansonsten ein negatives Betriebsergebnis drohe.
Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung der zweiten Hälfte der Weihnachtsgratifikation.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts begründe der Arbeitsvertrag zwar einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation zusätzlich zur Zahlung des Grundgehalts. Die Höhe der Zahlung sei jedoch erkennbar offengelassen worden. Der Arbeitgeber könne daher die Höhe jedes Jahr neu einseitig nach billigem Ermessen festlegen.
Insbesondere führe der Umstand, dass über mehrere Jahre ein Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt wurde, nicht dazu, dass eine andere Höhe als unbillig anzusehen sei. Auch aus der vorbehaltlosen Auszahlung des Vorschusses ergebe sich nicht, dass auch die zweite Hälfte noch dieses Jahr gezahlt würde.
Stattdessen sei die Höhe im gegebenen Fall nach billigem Ermessen bestimmt worden. Die Beklagte habe hinreichend begründet, aus welchen wirtschaftlichen Umständen die Gratifikation dieses Jahr nicht voll ausgezahlt würde. Diese Entscheidung sei auch nachvollziehbar, da die Auszahlung voraussichtlich zu einem im vierstelligen Bereich negativen Betriebsergebnis geführt hätte.
BAG, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 10 AZR 376/16
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