ClickCease
burgmer arbeitsrecht

Die Weihnachtsfeier: Rechte und Pflichten - Rechtsanwalt Burgmer zu Gast im ZDF

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Herr Burgmer,…

 

Sind Weihnachtsfeiern eigentlich Pflichtveranstaltungen, d.h. muss ein Mitarbeiter hingehen? Oder besser gesagt, wann muss er teilnehmen?

Der Besuch ist freiwillig. Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, müssen die Arbeitnehmer stattdessen arbeiten, die nicht an der Feier teilnehmen möchte. Ist eine Tätigkeit nicht möglich, weil kein anderer Mitarbeiter da ist, dürfen die Nicht-Teilnehmer erst nach Hause, wenn der Arbeitgeber das erlaubt. Ansonsten müssen sie bis zum regulären Ende der Arbeitszeit am Arbeitsplatz bleiben.

Bei Weihnachtsfeiern wird natürlich auch einiges getrunken. Was aber passiert, wenn ein Mitarbeiter unter Alkoholeinfluss über die Stränge schlägt und seinen Chef beleidigt. Ist das ein Grund zur Kündigung?

Auch unter Alkoholeinfluss ist nicht alles erlaubt. Es kommt auf die Art und die Schwere der Beleidigung an. Bei einem tätlichen Angriff, wird man sagen müssen, dass im Regelfall eine Kündigung zulässig ist. (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010, Az. 4 BV 13/08)
Gleiches gilt, wenn es dem Chef aufgrund des Fehlverhaltens nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das ist wurde zum Bespiel bei Beleidigungen mit den Worten „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ so entschieden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04). Hier riskiert der Mitarbeiter sogar die fristlose Kündigung.

Ist sexuelle Belästigung einer Kollegin, wie im Film dargestellt, auch ein Grund für eine Kündigung?

Auch eine sexuelle Belästigung bei einer Weihnachtsfeier kann Grund für eine Kündigung sein. Auch hier ist wieder entscheidend, was konkret vorgefallen ist und, wie schwer die Belästigung wiegt. Das kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem Fall hat ein Mitarbeiter zunächst eine Abmahnung wegen „auf den Hintern schlagen“ erhalten. Später hat er dann in vier weiteren Fällen anzügliche sexuelle Bemerkungen gemacht. Die Kündigung war gerechtfertigt. (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10)

Wenn ich nun einen Unfall auf der Weihnachtsfeier habe, z.B. beim Tanzen umknicke und den Fuß breche, wer zahlt dann? Wird das als Arbeitsunfall eingestuft?

Wenn es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) steht, kann dieser Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine echte Betriebsfeier handelt, die allen Mitarbeitern offensteht und an der mindestens 20 Prozent der Belegschaft sowie der Arbeitgeber oder ein leitender Angestellter teilnehmen. Dann greift die Versicherung des Arbeitgebers für Unfälle im Rahmen der Vorbereitungen zur Feier sowie auf dem Hin- und Rückweg und der Veranstaltung selbst ein. Erkennbares Ziel der Veranstaltung muss das Stärken des »Wir-Gefühls« innerhalb der Belegschaft sein.

Und wenn ich alkoholisiert Auto fahre?

Das ist zunächst gesetzlich verboten, also tabu. Den Chef kann hier sogar eine Fürsorgepflicht treffen, wenn er bemerkt, dass ein betrunkener Mitarbeiter mit dem Auto nach Hause fahren will. In diesem Fall muss er handeln und sicherstellen, dass der Mitarbeiter nicht ins Auto steigt. U.U. muss er sogar den Schlüssel wegnehmen und dann ein Taxi rufen.

Manche Firmen machen ihren Mitarbeitern auch Geschenke während einer Weihnachtsfeier. Wenn ich nun nicht hinging, auch weil ich vielleicht krank war, habe ich dann trotzdem Anspruch auf das Geschenk?

Leider nein, entschied erst kürzlich das Arbeitsgericht Köln. Ein nicht anwesender Mitarbeiter habe keinen Anspruch auf ein auf der Weihnachtsfeier an die Anwesenden verschenktes iPad mini im Wert von ca. 400 Euro (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13).

Und weil das Fest so schön war, stellen manche Mitarbeiter die Fotos nachher in Facebook. Darf ich das?

Davon rate ich ab. Das Persönlichkeitsrecht der Mitfeiernden geht grundsätzlich vor. Etwas Anderes kann gelten, wenn wenn Kollegen sich bspw. bewußt für ein Gruppenfoto zur Verfügung stellen. Hier gilt der Rat, immer vorher fragen. Die Veröffentlichung eines heimlich gemachten Fotos von einem Mitarbeiter, der möglicherweise sogar betrunken ist, ist nicht zulässig.

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667-mobile

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt