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Unbillige Ausübung des Direktionsrechts verbindlich?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Das LArbG Köln beschäftigte sich in seinem Urteil vom 28.08.2014, 6 Sa 423/14, mit der Frage, ob einer rechtswidrigen Weisung des Arbeitgebers stets unmittelbar Folge zu leisten sei, oder ob der Arbeitnehmer das Recht habe, sich zunächst zu weigern und den Ausgang eines angestrengten Arbeitsgerichtsverfahrens abzuwarten.

Arbeitnehmer wurde wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gekündigt

Der Kläger arbeitete seit 36 Jahren bei der Beklagten, als diese das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen ordentlich zum 30.09.2013 kündigte. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und arbeitete ab dem 01.10.2013 im Rahmen eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiter auf seinem alten Arbeitsplatz. Wenig später, noch im Rahmen des Prozessarbeitsverhältnisses, versetzte die Arbeitgeberin den Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz in einem Werk in Belgien. Für den Kläger ergab sich hieraus eine zusätzliche Wegstrecke zur Arbeit in Höhe von ca. 50 Kilometern, die die Arbeitgeberin nicht gesondert vergüten wollte. Der Kläger weigerte sich, die Versetzung zu akzeptieren, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 20.12.2013 außerordentlich wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kündigte.

Kläger erhob erneut Kündigungsschutzklage – diesmal gegen die außerordentliche Kündigung

Der Arbeitnehmer machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass die Versetzung als solche schon nicht wirksam sei. Deshalb könne die Arbeitgeberin auch nicht davon sprechen, er habe die Arbeitsleistung beharrlich verweigert. Hiermit unterlag er vor dem ArbG Köln, das die Auffassung vertrat, er habe der Tätigkeit in Belgien zunächst nachkommen müssen, bis eine etwaige Unbilligkeit der Weisung festgestellt worden sei. Das ArbG schloss sich insoweit der Rechtsprechung des BAG an, das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (5 AZR 249/11) einen Arbeitnehmer für verpflichtet ansah, einer Weisung des Arbeitgebers, die lediglich unbillig, aber nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, vorläufig Folge zu leisten, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit festgestellt worden sei. Das LArbG Köln, als Berufungsinstanz, gab der Kündigungsschutzklage hingegen statt. Es legte dar, dass die Arbeitgeberin zwar mangels Festlegung im Arbeitsvertrag den Arbeitsort gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen durch Weisungsrecht (Direktionsrecht) habe festlegen dürfen. Jedoch habe die Versetzung nicht billigem Ermessen entsprochen, so dass der Kläger auch nicht vorübergehend verpflichtet gewesen sei, der Anordnung nachzukommen. Die Unbilligkeit der Versetzung ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte sich geweigert habe, die erheblichen Mehrkosten für die um ca. 50 Kilometer längere Anfahrt zum neuen Arbeitsort zu tragen. In Ermangelung einer rechtswirksamen Versetzung habe mithin keine beharrliche Weigerung seitens des Klägers vorgelegen, die Stelle in Belgien anzutreten. In der Konsequenz sei die außerordentliche Kündigung unwirksam und die Kündigungsschutzklage vollumfänglich begründet, so das erkennende Gericht.

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