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Ist ein Schuldner in Verzug mit einer fälligen Geldforderung, so hat der Gläubiger Anspruch gem. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine Pauschale in Höhe von 40 €. Diese dient ihm als Ausgleich für seine Kosten (z.B. für eine Mahnung,…). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, welche Auslagen der Arbeitnehmer tatsächlich hatte. Anwendbar ist § 288 Abs. 5 BGB nur, wenn der Zahlungsschuldner ein Unternehmer ist. Unklar war bislang, ob dieser Anspruch auch einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. Das Urteil des BAG bezieht hierzu Stellung.
Im vorliegenden Fall verlangt der Arbeitnehmer ausstehende Zahlungen von der Arbeitgeberin. Wegen der Rückstände fordert er zudem drei Pauschalen gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von jeweils 40 €. Die Arbeitgeberin hingegen ist der Ansicht, die Vorschrift sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar, da die speziellere Norm des § 12a ArbGG greife.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. Die Arbeitgeberin legte jedoch Revision bzgl. der Pauschalen ein und hatte damit Erfolg vor dem BAG.
Das Gericht führte aus, der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die Verzugspauschalen gem. § 288 Abs. 5 BGB. Die Regelung sei zwar grundsätzlich auf Zahlungsrückstände des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer anwendbar, allerdings sei § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vorrangig. § 12a ArbGG schließe nicht nur einen Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der ersten Instanz aus, sondern auch materiell-rechtliche Erstattungsansprüche wie § 288 Abs. 5 BGB.
Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB zu, wenn der Arbeitgeber im Rückstand mit Zahlungen ist. Hat er einen Schaden durch die verspätete Lohnzahlung erlitten (z.B. weil er einen Kredit aufnehmen musste), kann er diesen aber natürlich konkret berechnen und ersetzt verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18
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