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Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden: Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Allgemein: Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft eines Betriebs. Das Gesetz gewährt ihm dafür verschiedene Mitbestimmungsrechte. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Das Mitglied bekommt hierfür keine Vergütung, sondern wird von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. Für die Gehaltsentwicklung gilt, dass sie einen Anspruch haben so gestellt zu werden, wie vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Welches konkrete Gehalt nach diesem Grundsatz zu zahlen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Arbeitgeber will Betriebsratsvorsitzendem weniger zahlen

Im vorliegenden Fall war der Betriebsratsvorsitzende bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen des öffentliche Personennahverkehrs, als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Im Jahr 2014 wurde er Betriebsratsvorsitzender. Er sollte 2015 in die EG 14 eingruppiert werden, weil dies nach Auffassung der Arbeitgeberin der betriebsüblichen Entwicklung entspreche.
Nach einer Überprüfung im Jahr 2018 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat allerdings um Zustimmung zur Herabgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in EG 11. Diese verweigerte der Betriebsrat. Seit April 2018 vergütet die Arbeitgeberin den Vorsitzenden nach EG 11.
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Herabgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden blieb vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg.

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der individualrechtlichen Frage nach der Vergütung des Vorsitzenden 

Das LAG entschied: Im vorliegenden Fall gehe nicht um eine Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG, also um die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Entgeltschema (dann hätte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht). Im Raum stehe vielmehr die individualrechtliche Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zustehe. Bei dieser Frage habe der Betriebsrat kein Recht zur Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG. Die streitige Frage sei in einem individuellen Verfahren allein zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsratsvorsitzendem zu klären und zu beantworten.

Fazit

Zwar hat der Betriebsrat in den Fällen der Umgruppierung (Höher- und Herabgruppierung) von Arbeitnehmern in andere Gehaltsgruppen ein Mitbestimmungsrecht. Die Festlegung, welche Vergütung einem Betriebsratsmitglied bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zustünde, ist allerdings keine solche Umgruppierung. Deshalb ist hier keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019 – 8 TaBV 70/18

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