Arbeitnehmer verursacht Schaden: Vergleichsvorschlag zu seinen Gunsten
Fehler unterlaufen jedem. So auch Arbeitnehmern bei ihrer Arbeit. Sie sind besonders davor geschützt, dass ihr Arbeitgeber sie wegen eines Schadens in Anspruch nimmt.
Dies führte in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf dazu, dass ein Mitarbeiter nur einen Bruchteil des Betrags zu zahlen hatte, den die Arbeitgeberin von ihm ersetzt verlangte.
Innerbetrieblicher Schadenausgleich – Was ist das?
Ist ein Arbeitnehmer unachtsam und entsteht dadurch ein Schaden für den Arbeitgeber, so muss geklärt werden, ob und ggf. wie der Arbeitnehmer dafür aufkommen muss (sog. Arbeitnehmerhaftung). Dabei besteht in Deutschland die Besonderheit der sog. beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Danach haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nicht für jede Fahrlässigkeit, sofern der Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit geschehen ist.
Stattdessen wird danach differenziert, wie schwer das Verschulden des Arbeitnehmers wiegt.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung aufgeteilt.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll.
Ausnahmen können sich aber ergeben, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise ein sehr geringes Einkommen hat und der Schaden seine Existenz bedrohen könnte.
Arbeitnehmer parkt LKW, der dann gestohlen wird
Im angesprochenen Fall klagte ein Logistikunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer seit 2016 als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Streit gab es, weil der Arbeitnehmer den LKW der Arbeitgeberin über Nacht nicht auf dem Betriebshof, sondern in einer Seitenstraße parkte. Der Auflieger wurde samt Waren (Wert von ca. 100.000€) gestohlen.
Im weiteren Verlauf übernahm zunächst die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin den Schaden in Höhe von etwa 80%. Den Restbetrag verlangte die Arbeitgeberin von dem Arbeitnehmer.
Im Prozess behauptete der Arbeitnehmer, es sei durchaus üblich gewesen, in der Seitenstraße zu parken, sofern kein weiterer Parkplatz frei sei. Dafür habe es sogar eine eigene Beschriftung an einem Schrank im Betriebshof gegeben. Die Arbeitgeberin dagegen trug vor, das Parken in Seitenstraßen durch einen Aushang untersagt zu haben. Auch von einer solchen Schrankbeschriftung wisse sie nichts.
Gericht macht Vergleichsvorschlag
Das Gericht teilte Arbeitnehmer und Arbeitgeberin mit, dass es wegen des unsicheren Sachverhalts nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden könne. Daher schlug es einen Vergleich vor: Der Arbeitnehmer solle 2000€ zahlen. Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich 14.000€ verlangt.
Das Gericht habe bei seinem Vorschlag das geringe Einkommen des Arbeitnehmers berücksichtigt sowie die Tatsache, dass seine Schilderung allenfalls für leichte Fahrlässigkeit spreche. Zwar deute die Darstellung der Arbeitgeberin auf einen vorsätzlichen Pflichtverstoß hin. Dies müsse die sie aber aufwändig beweisen.
Beide Parteien haben dem Vergleich wie vorgeschlagen zugestimmt.
Fazit
Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, jeden Schaden ersetzen zu müssen, den sie während ihrer Arbeit dem Arbeitgeber zufügen. Zum einen muss der Arbeitgeber alle relevanten Umstände beweisen. Zum anderen ist die Haftung bei alltäglichen Unachtsamkeiten ausgeschlossen; gravierendere Verstöße führen meist nur zu einer anteiligen Haftung.
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