Unfall von Fremdpersonal – Betriebsrat kann Auskunft verlangen
Ein Betriebsrat hat sich unter anderem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb zu engagieren. In diesem Rahmen kann er auch Auskunft über einen Arbeitsunfall von Fremdpersonal im Betrieb verlangen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 12. März 2019 entschieden.
Zum Hintergrund: Betriebsrat und Arbeitsschutz
Neben anderen Belangen der Arbeitnehmer im Betrieb setzt sich der Betriebsrat dafür ein, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung durchgeführt werden. Um ihm dies zu ermöglichen, sind dem Arbeitgeber per Gesetz Pflichten auferlegt. Er hat den Betriebsrat über geschehene Arbeitsunfälle zu informieren und ihn an den anschließenden Untersuchungen zu beteiligen.
Außer Arbeitnehmern des Arbeitgebers können auf dem Betriebsgelände auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen arbeiten. Das geschieht zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten von anderen Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen ausführen lässt. Es handelt sich dabei dann um sogenanntes „Fremdpersonal“. Wie weit die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf dieses Fremdpersonal gehen, war im vorliegenden Fall die Frage.
Zum Sachverhalt: Betriebsrat verlangt Auskunft über Unfall von Fremdpersonal
Im konkreten Fall waren auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin neben den eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei ihrer Arbeit dort. Daraufhin verlangte der Betriebsrat, zukünftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert zu werden. Des Weiteren forderte er, jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung und in Kopie zu erhalten.
Zur Entscheidung: Teilerfolg für den Betriebsrat
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, gab das Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat nun teilweise Recht.
Dabei argumentierten die Richter mit § 89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, nach dem der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen ist. Dies gelte für auch Arbeitsunfälle von Fremdpersonal, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur entstehen. Denn aus diesen Unfällen könne der Betriebsrat arbeitsschutzrechtliche Erkenntnisse auch für die eigenen Arbeitnehmer gewinnen. Der Betriebsrat habe daher einen Anspruch auf Auskunft.
Die Forderung nach Kopien und das Recht zur Gegenzeichnung der Unfallanzeigen (die der Arbeitgeber an die Unfallversicherung weiterleitet) hielt das Gericht jedoch nicht für berechtigt.
Fazit
Mit der Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte des Betriebsrates in Bezug auf Auskunftsansprüche bei Arbeitsunfällen. Ein solcher Anspruch existiert nicht nur bei betriebszugehörigen Arbeitnehmern, sondern auch bei Unfällen von Fremdpersonal auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 12. März 2019, Az. 1 ABR 48/17.
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