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Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie eine Begründung enthält. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine unbegründete Kündigungserklärung jedoch unwirksam (s. nächster Abschnitt). Zudem kann der Arbeitgeber (bei wirksamer Kündigung) unter Umständen zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden, wenn er seine Kündigung nicht begründet (s. letzter Abschnitt).
In welchen Fällen eine unbegründete Kündigungserklärung zur Unwirksamkeit führt, wird im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Auch können die Vertragsparteien per Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Begründungspflicht festlegen. Das Gesetz sieht solche Ausnahmen insbesondere für Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz) sowie für Schwangere vor (§ 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz). In diesen Fällen muss die Erklärung den Kündigungsgrund genau benennen. Schlagworte oder die Bezugnahme auf bestimmte Gespräche genügen den Anforderungen in der Regel nicht.
Besondere Bestimmungen bestehen auch für außerordentliche Kündigungen. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, welche Gründe zu seiner Entlassung geführt haben. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, bleibt die Erklärung zwar wirksam. Der Arbeitgeber kann aber zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden, zum Beispiel wegen der Kosten eines unnötigen Kündigungsschutzprozesses.
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Rahmen einer ordentlichen – also fristgerechten – Kündigung auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zur getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Kommt er dem nicht nach, kann er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen. Auch hier bleibt die Kündigung jedoch auch ohne Begründung bestehen.
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