Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte doch nicht erreichbar?

ÜberstundenzuschlagWenn Sie als Arbeitnehmer Überstunden leisten, kann Ihnen unter Umständen ein sog. Überstundenzuschlag zustehen. Ihr Arbeitgeber zahlt dann eine zusätzliche Vergütung, die auf den normalen Stundenlohn aufgeschlagen wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Vielmehr muss dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein.

Enthält der Tarifvertrag eine solche Klausel, können Vollzeitkräfte, die ihre gewöhnliche Arbeitszeit überschreiten, diesen Zuschlag erhalten. Wie aber sieht es mit Teilzeitkräften aus, sobald diese ihre erste Überstunde abgeleistet haben?

Zum Hintergrund: Wie sah die bisherige Rechtslage aus?

Mit dieser Frage hatte sich vor einiger Zeit auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) auseinandergesetzt. Es legt Tarifverträge mit entsprechender Klausel neuerdings dahingehend aus, dass auch Teilzeitbeschäftigten bereits ab ihrer ersten Überstunde Zuschläge zu gewähren sind. Eine Auslegung in der Weise, dass Überstundenzuschläge erst mit dem Überschreiten der gewöhnlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft fällig werden, verstoße nach Auffassung des BAG grundsätzlich gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)  (BAG, Urteil v. 19. Dez. 2018, Az. 10 AZR 231/18).

Dem stellte sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg jetzt entgegen.

Vergütung von Überstunden auch für Teilzeitbeschäftigte?

Die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall war Pflegekraft eines kommunalen Krankenhauses, deren Dienstplan eine 24-Stundenwoche vorsah. Darüber hinaus wurde sie auch an Tagen eingesetzt, die nach ihrem Dienstplan nicht vorgesehen waren. Auf diese Weise leistete sie 103 Überstunden. Einen Zuschlag erhielt sie dafür nicht. Daraufhin klagte sie auf Zahlung eines Überstundenzuschlags von insgesamt 560,06 €.

Begründet wurde dies – unter Bezug auf das o.g. Urteil des BAG – mit einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Norm soll Teilzeitkräfte vor Ungleichbehandlungen gegenüber Vollzeitkräften schützen. Eine solche Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass Vollzeitbeschäftigte – anders als Teilzeitkräfte – bereits ab der ersten Stunde der Überschreitung ihrer maßgeblichen Arbeitszeit Zuschläge erhalten.

Kein Überstundenzuschlag für Teilzeitkraft

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Der Tarifvertrag unterscheide deutlich zwischen „Überstunden“ (§ 7 Abs. 7 TVöD-K) und „Mehrarbeit“ (§ 7 Abs. 6 TVöD-K). Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten, stellen danach “Mehrarbeit” dar, für die kein Zuschlag gezahlt werden müsse.

Dieses Ergebnis untermauere auch der Regelungszweck der Vorschrift, der einen Überstundenzuschlag allein als Ausgleich für die zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung vorsehe. Ob auch eine Ungleichbehandlung gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG vorliege, ließen die Richter offen, denn jedenfalls sei eine solche u.a. aufgrund der besonderen Belastung sachlich gerechtfertigt.

Fazit

Demzufolge wird ein Überstundenzuschlag für eine Teilzeitkraft im Bereich des TVöD-K erst dann fällig, wenn sie über die gewöhnliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeitet.

Interessant an der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist die Abweichung von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das BAG die Entscheidung unter Verweis auf seine eigene Rechtsprechung kippt. Revision wurde bereits eingelegt.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil v. 13. Juni 2019, Az. 3 Sa 348/18

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