Teilzeitkräfte am Wochenende benachteiligt
Teilzeitbeschäftigte dürfen am Wochenende grundsätzlich nicht im selben Maß eingesetzt werden wie Vollzeitbeschäftigte, wenn ein sachlicher Grund für den gleichen Einsatz am Wochenende nicht vorliegt.
Benachteiligung wegen überproportionalen Einsatzes
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Dies gilt unter anderem auch für den Arbeitseinsatz am Wochenende. Werden Teilzeitbeschäftigte samstags und sonntags im gleichen Maß wie Vollzeitbeschäftigte zur Arbeit herangezogen, würden sie letzteren gegenüber benachteiligt werden. Denn gemessen an der generell geringeren Wochenstundenzahl würden Teilzeitkräfte am Wochenende überproportional eingesetzt und somit relativ gesehen stärker an ihrer Freizeitgestaltung gehindert als Vollzeitbeschäftigte.
Die Benachteiligung der Teilzeitkräfte ist nur dann hinzunehmen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den überproportionalen Einsatz rechtfertigt. Dies können betriebliche, organisatorische oder sonstige Gesichtspunkte sein.
Freizeit an Wochenende besonders erstrebenswert
So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (20. August 2015; AZ: 26 Sa 2340/14). Der Auffassung der Richter zufolge ist die Freizeit an Wochenenden besonders erstrebenswert und hat deshalb einen höheren Stellenwert als die Freizeit, die dem Teilzeitbeschäftigten in der übrigen Woche zusteht.
Teilzeitkräfte am Wochenende im Labor eingesetzt
Im zu entscheidenden Fall klagte eine Mitarbeiterin eines Labors, in dem mehrere Beschäftigte zeitweise auch samstags zur Arbeit zu erscheinen hatten. Dies galt im selben Maß für Teilzeit- wie für Vollzeitkräfte. Sachliche Gründe für die überproportionale Beanspruchung am Wochenende sah das Gericht nicht.