Elternzeit: Jahresurlaub kann durch den Arbeitgeber gekürzt werden

Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, den dieser in Elternzeit verbrachte, um ein Zwölftel kürzen. Dafür ist allerdings eine entsprechende Kürzungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber nur verkürzten Urlaub gestattet und dadurch deutlich macht, von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Betriebsvereinbarung kann Arbeitgeber nicht zwingen, Betriebsrat zu Personalgespräch einzuladen

Der Arbeitgeber kann in einer Betriebsvereinbarung nicht verpflichtet werden, den Betriebsrat zu jedem Personalgespräch wegen eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers einzuladen. Dies gilt insbesondere, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Gesprächsinhalts verpflichtet wird.So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.12.2018.

Viele Einzelverstöße berechtigen nicht zur Kündigung ohne Abmahnung

Einem Arbeitnehmer kann nicht einfach überraschend wegen pflichtwidrigem Verhalten gekündigt werden. Stattdessen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen und ihm so die Gelegenheit zur Besserung geben. Auch wenn der Arbeitnehmer viele Einzelverstöße begeht, summieren sich diese nicht zu einem ausreichenden Kündigungsgrund – Auch hier muss vorher abgemahnt werden.

3-Monatiges Praktikum mit Unterbrechungen: Vergütung des Praktikums erforderlich?

Grundsätzlich müssen auch Praktikanten für ihre Arbeitsleistung angemessenen, d.h. mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn, bezahlt werden. Ausgenommen werden vom Gesetzgeber allerdings Praktika, die der Berufs- oder Studienorientierung dienen und maximal drei Monate dauern.Wird ein Praktikum aus Gründen, die in der Person des Praktikanten liegen, unterbrochen und dauert es nur deshalb länger als drei Monate, ist der Arbeitgeber nicht zur Vergütung des Praktikums verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass die einzelnen Abschnitte in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Abgeltungsanspruch der Erben für nicht genommenen Urlaub

Mit dem Erbfall gehen die Ansprüche des Verstorbenen auf seine Erben über. Stirbt ein Arbeitnehmer, dem vor seinem Tod noch Urlaub zustand, so wird ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich dieser Urlaubstage vererbt (sog. Abgeltungsanspruch).

Trotz DSGVO: Einsicht in nichtanonymisierte Entgeltlisten durch den Betriebsrat

Zur Aufgabe eines Betriebsrats gehört es, darüber zu wachen, dass Gesetze und Tarifverträge zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden, § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zur Durchführung dieser Aufgabe muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dazu gehört auch das Recht zur Einsicht in nichtanonymisierte Entgeltlisten von Arbeitnehmern.   So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen am 22.10.2018 entschieden.“