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Im konkreten Fall hatte eine Bank eigene Angestellte entlassen, die mit der Raumpflege der Filialen betraut gewesen waren. Anschließend beauftragte sie eine Drittfirma mit der Reinigung der Räumlichkeiten. Die Bank plante, dadurch Sozialversicherungsabgaben einzusparen. Die Deutsche Rentenversicherung befand jedoch, dass die von der Drittfirma zur Verfügung gestellten Reinigungsdienstleister bei der Bank abhängig angestellt seien. Entsprechend seien auch Sozialabgaben zu entrichten.
Konkret lautete die Forderung der Deutschen Rentenversicherung auf 13.000 Euro. Der Betrag setze sich aus unterbliebenen Zahlungen für eine Reinigungskraft für den Zeitraum von 2010 bis 2013 zusammen. Gegen die Forderung klagte die Bank zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe. In zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht jedoch gaben die Richter der Deutschen Rentenversicherung Recht.
Entscheidend für die Sozialversicherungspflicht der Bank ist, ob die in ihren Räumen tätige Reinigungskraft bei ihr abhängig beschäftigt ist. Ein wichtiges Kriterium dabei ist die Weisungsgebundenheit der Reinigungskraft.
Nach Ansicht der Richter des Sozialgerichts bestand diese primär jedoch gegenüber dem externen Dienstleister, nicht gegenüber der Bank. Somit habe die Bank keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Die Richter des Landessozialgerichts zogen jedoch weitere Kriterien hinzu und entschieden, dass die Reinigungskraft abhängig Beschäftigte der Bank sei. Speziell für den Fall des Outsourcings einer Tätigkeit, die bis dahin von eigenen Angestellten ausgeführt wurde, sei eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich anzunehmen, wenn
Die Richter sahen diese vier Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall als erfüllt an und entsprachen deshalb der Forderung der Deutschen Rentenversicherung.
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