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Sachgrundlose Befristungen: Tarifvertragliche Erweiterung der Höchstdauer

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Sachgrundlose Befristungen: Tarifvertragliche Erweiterung der Höchstdauer

Ein Arbeitsverhältnis darf im Regelfall nur dann befristet werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Davon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind auch kalendermäßige Befristungen ohne sachlichen Grund möglich – jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Arbeitsvertrag auch nur höchstens drei Mal verlängert werden. Sind diese Voraussetzungen nicht eingehalten, so ist die Befristung unwirksam, und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Abweichung durch tarifvertragliche Regelungen

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, von der zweijährigen Höchstdauer und der maximalen Verlängerungszahl u.a. durch Tarifvertrag abzuweichen.  Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände können danach also vereinbaren, dass sachgrundlose Befristungen länger als zwei Jahre möglich sind, und/oder dass in diesem Zeitraum mehr als drei Verlängerungen vorgenommen werden können. Es stellt sich dabei jedoch folgende Frage: Dürfen die Tarifvertragsparteien die Höchstdauer sachgrundloser Befristungen dann auch beliebig hoch setzen?

Das „Dreifach-Prinzip“ des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr über eine solche tarifvertragliche Regelung zu entscheiden. Nach dem zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) sollte die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig sein. Der Arbeitsvertrag sollte maximal fünfmalig verlängert werden dürfen.
Das BAG stellte zunächst heraus, dass es mit Verfassung und Unionsrecht nicht vereinbar sei, die Höchstdauer sachgrundloser Befristungen tarifvertraglich beliebig zu erhöhen. Zulässig seien nur solche tarifvertraglichen Regelungen, die die in § 14 Absatz 2 TzBfG genannten Werte für die Höchstbefristungsdauer und die maximale Anzahl von Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschreiten. Damit dürfte eine Erweiterung der Höchstbefristungsdauer bei sachgrundlosen Befristungen auf bis zu 6 Jahre bei maximal 9 Vertragsverlängerungen nach Auffassung des BAG noch wirksam sein. Die Regelung des Tarifvertrags zwischen AVE und IG BCE war nach diesem „Dreifach-Prinzip“ somit zulässig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 7 AZR 140/15

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