Rechtstipps Bewerbung: Fragen im Bewerbungsgespräch
Wer ein Bewerbungsgespräch antritt, hat sich nicht alle Fragen gefallen zu lassen. Insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt dem Arbeitgeber inhaltliche Grenzen.
Welche Fragen darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht stellen? Wir nennen einige Beispiele.
Generell unzulässige Fragen
Diese Fragen darf der Arbeitgeber unabhängig von den Erfordernissen der ausgeschrieben Stelle nicht stellen:
- Schwangerschaft:
Wahrscheinlich der berühmteste Vertreter unter den generell unzulässigen Fragen: Nach einer bestehenden Schwangerschaft darf der Gegenüber im Bewerbungsgespräch nicht fragen. Dies gilt auch dann, wenn eine Schwangerschaft die Anstellung unmöglich macht, zum Beispiel weil Gesetze die ausgeschriebene Tätigkeit zum Schutz der Mutter verbieten. Auch im Rahmen von Schwangerschaftsvertretungen ist die Frage unzulässig.
- Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft:
Der Arbeitgeber soll sich bei seinen Einstellungen nicht von politischer Ausrichtung und arbeitspolitischem Engagement der Bewerber lenken lassen. Daher sind die Fragen tabu.
- Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung:
Auch Religion und Weltanschauung sollen keine Rolle spielen bei der Auswahl der Arbeitnehmer. Problematisch ist die Abgrenzung zu bestimmten Vereinigungen wie etwa Scientology. Hier kommt es auf die konkrete Vereinigung an.
- Familienplanung:
Fragen nach der zukünftigen Familienplanung sind generell unzulässig. Dies gilt übrigens nicht nur für weibliche, sondern auch für männliche Bewerber.
Begrenzt zulässige Fragen
Neben die (hier nicht abschließend darstellbaren) generell unzulässigen Fragen treten begrenzt zulässige Fragen. Diese sind abhängig von den Erfordernissen der avisierten Stelle zulässig oder unzulässig. Zum Beispiel dürfen Bewerber, die in sicherheitssensiblen Bereichen arbeiten sollen, unter Umständen nach gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren gefragt werden.
Berechtigte Notlüge
Stellt der Arbeitgeber trotz des Verbots oben genannte oder andere unzulässige Fragen, kann der Bewerber zur Notlüge greifen, ohne dass daraus negative Konsequenzen für ihn erwachsen könnten (anders ist es nämlich, wenn der Bewerber auf berechtige Fragen bewusst falsch antwortet). Dies soll eine effektive Umsetzung des Verbots bestimmter Fragen garantieren. Dürfte der Bewerber lediglich die Antwort verweigern, könnte der Arbeitgeber hieraus Negatives schließen.
Diese Darstellung kann lediglich einen ersten Überblick vermitteln und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gerne beantworten wir Ihnen nähere Fragen persönlich.