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Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Experten im Arbeitsrecht
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Unter dem Arbeitsrecht im Allgemeinen versteht man alle Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, die sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken.
Unter dem Kollektivarbeitsrecht versteht man die Rechtsbeziehungen der Kollektive wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es umfasst insbesondere die Regelungen zum Tarifvertragsrecht, Mitbestimmung im Unternehmen, Aufsichtsräten und durch den Betriebsrat sowie auch das Arbeitskampfrecht (auch Streikrecht genannt).
Für Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitgeberverbände ist damit das Kollektivarbeitsrecht maßgeblich.
Sie haben Fragen rund um das Kollektivarbeitsrecht? Ich berate Sie, damit Sie Ihre Interessen wirksam und rechtlich fundiert durchsetzen können.
Gemäß des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird ein Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmern (vertreten durch Gewerkschaften) und Arbeitgebern (ggf. vertreten durch Arbeitgeberverbände) geschlossen.
Aufgrund der Tarifautonomie können die Tarifvertragsparteien unabhängig vom Staat ihren Betrieb regeln. Der Tarifvertrag bildet einen Rahmenvertrag für die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer. Die Bestimmungen, vor allem zum Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, binden die Individualarbeitsverträge. Sie gelten also unmittelbar und zwingend. Diese Tarifbindung erstreckt sich auf die Arbeitsverhältnisse, die in den fachlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich (wie die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband) fallen. Ein Arbeitgeber kann unter Umständen – trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband – davon entbunden sein. Zudem können Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers individuell vereinbart werden. Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, profitieren durch sogenannte Gleichstellungsabreden meist ebenfalls von den Tarifbestimmungen.
Das Betriebsverfassungsrecht gibt den Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Betrieb. Im öffentlichen Dienst werden sie durch Personalvertretungen, in privaten Unternehmen durch Betriebsräte beziehungsweise leitende Angestellte durch den Sprecherausschuss vertreten. Dies ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) und dem Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) oder der Länder (LPersVG). Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsorgan können ab einer bestimmten Betriebsgröße auf Anlass der Arbeitnehmer konstituiert und gewählt werden. So wird zum Beispiel der Betriebsrat in einer Betriebsratswahl gewählt.
Gemeinsam mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat sich auf Betriebsvereinbarung einigen. Diese Vereinbarungen, die für den gesamten Betrieb – unabhängig von Tarifbindung – verbindlich sind und sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Sie sind schriftlich festzuhalten und jedem Arbeitnehmer einsehbar zu machen. Davon sind kurzfristige Regelungsabreden, auch betriebliche Einigungen genannt, zu unterscheiden. Sie unterliegen keiner Formvorschrift und regeln Einzelfälle im betrieblichen Alltag. Ohne Betriebsrat kann keine Betriebsvereinbarung wirksam geschlossen werden. Mit der Betriebsvereinbarung darf der Betriebsrat nicht die Unternehmensführung übernehmen. Vielmehr wird bei Betriebsvereinbarungen zwischen erzwingbaren und freiwilligen Inhalten unterschieden. Vereinbarungen sind erzwingbar, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben ist. Zum Beispiel:
Hingegen können Absprachen zu freiwilligen Inhalten der Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat abgelehnt werden. Dazu gehören:
Hingegen sind Betriebsvereinbarungen in den Belangen ausgeschlossen, die bereits vom Tarifvertrag umfasst sind.
Betriebsvereinbarungen können ähnlich wie Arbeitsverträge gekündigt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. In erzwingbaren Inhalten gilt die alte Vereinbarung jedoch fort, bis sie durch eine neue ersetzt wurde.
Sie haben Fragen rund um das Betriebsverfassungsrecht? Sie wollen die Betriebsvereinbarungen überprüfen? Als Betriebsrat oder Arbeitgeber benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung der Betriebsvereinbarung? Damit Ihr Betrieb läuft sind rechtswirksame Einigungen wichtig!
Arbeitnehmer dürfen zu Arbeitskampfmaßnahmen – insbesondere dem Streik – greifen, um Forderungen durchzusetzen, auch wenn der betriebliche Ablauf gestört wird. Dieses Recht ist im Grundgesetz (GG) garantiert und wurde durch die Rechtsprechung weiter verfeinert. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn, macht sich aber auch nicht vertragsbrüchig. Die Arbeitskampfmaßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein und der Streik als letztes Mittel eingesetzt werden. Ein Unterschied zwischen Warn- oder Erzwingungsstreik wird nicht gemacht. Auch Friedenspflichten, also ein Streikverbot, und eine Schlichtungspflicht sind zu beachten.
Jegliches Klagebegehren, das im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In erster Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufung ein Landesarbeitsgericht und als Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Der Spruchkörper – das beschlussfassende Gremium – wird von einem hauptamtlichen Richter vorgesehen, sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Sie klagen vor dem Arbeitsgericht? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht sind sie dort mit mir optimal vertreten. Ab dem Landesarbeitsgericht herrscht sogar Anwaltszwang. Maximieren Sie Ihre Erfolgschancen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bilden ich mich stetig in dem sich wandelnden Rechtsgebiet weiter. Um meine Mandanten fachlich versiert zu vertreten, ist es unerlässlich, das kollektive Arbeitsrecht im Kern zu verstehen.
Dabei erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon früh in einer seiner Entscheidungen, dass Tarifverhandlungen ohne das Streikrecht eher einem „kollektiven Betteln” gleichen. Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur ausgewogen, wenn dem Kollektiv an Arbeitnehmern der Streik als Arbeitskampfmaßnahme zugestanden wird.
Das deutsche Arbeitsrecht hat die Besonderheit, dass der Staat den Gewerkschaften und Arbeitgeber (-verbänden) relativ freie Hand lässt. Das macht deutsche Arbeitsrecht kompliziert, bietet aber auch Chancen.
Ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht kümmere mich gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie mein Mandat sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:
Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Betriebsvereinbarungen binnen 3 Monaten gekündigt werden. Bezüglich der erzwingbaren Inhalte wirkt die alte Vereinbarung noch fort, solange eine neue noch nicht getroffen worden ist.
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