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Der Wiedereinstellungsanspruch begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der aber auf denselben inhaltlichen Konditionen basiert, wie der alte beendete Arbeitsvertrag. Der Wiedereinstellunganspruch ist eine Rechtsgrundlage, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen wurde, um im Bereich des Kündigungsschutzes unbillige Ergebnisse zu vermeiden.
Kündigungen ergehen nämlich regelmäßig aufgrund einer Prognose, z.B. darüber, ob der Arbeitnehmer auch künftig häufig krankheitsbedingt ausfallen wird oder ob eine Stelle künftig noch benötigt wird. Stellt sich die negative Prognose, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst hat, später als falsch heraus – z.B. bleibt die gestrichene Stelle wider erwartend wegen eines neuen Auftrags erforderlich -, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsverhältnis lebt also nicht automatisch wieder auf. Jedoch hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines neuen, zum alten inhaltsgleichen Arbeitsvertrag.
Der Wiedereinstellungsanspruch ist ein selbstständiges Rechtsinstitut und unterscheidet sich von folgenden Anspruchsgrundlagen zugunsten von Arbeitnehmern:
Damit Sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben, müssen aber alle dafür zwingenden Voraussetzungen kumulativ, d.h. gleichzeitig, gegeben sein. Grundvoraussetzung ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis findet. Im Kleinbetrieb etwa besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung.
Zunächst müsste eine wirksame Kündigung vorliegen. Bei einer unwirksamen Kündigung besteht dagegen die Möglichkeit, sich mittels einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen. Das Arbeitsverhältnis erlischt dann erst gar nicht.
Je nach Einzelfall müssten sich Umstände geändert haben, die den Kündigungsgrund nachträglich entfallen lassen. Beispielsweise findet sich wie oben geschildert ein Käufer des Unternehmens, sodass der Betrieb doch nicht stillgelegt wird. Grundsätzlich gilt hier, dass die entsprechende Änderung nach Zugang der Kündigung und vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten sein muss.
Es dürften auch keine entgegenstehenden, widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar machen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber im Vertrauen auf die wirksame Kündigung bereits Dispositionen getroffen hat, z.B. im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung schon einen neuen Arbeitnehmer eingestellt hat.
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