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Wann ist ein Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Anforderungen an einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG

Das ArbG Herne befasste sich in seinem Urteil vom 29.01.2014, 5 Ca 2225/13, mit dem Fall einer teilzeitbeschäftigten Musiklehrerin, die befristet bis zum 31.07.2011 im Rahmen des Landesprojekts „Jedem Kind ein Instrument“ eingestellt worden war. Die Befristung wurde zunächst bis zum 31.07.2012 verlängert. Die Parteien vereinbarten später, aber noch vor Fristablauf, eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines anderen Projekts bis zum 31.07.2013. Im August 2013 erhob die Musiklehrerin Klage gegen den Schulträger, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Zeitpunkt der Beendigung hinaus andauere. Sie trug vor, dass die letzte Befristung unwirksam sei, weil es an einem sachlichen Grund fehle. Das ArbG teilte ihre Auffassung und gab der Klage statt. Der beklagte Schulträger ließ sich ein, dass die letzte Befristung wegen eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs gerechtfertigt gewesen sei. Es werde jedes Jahr erneut über den Fortgang des Projekts, das Inhalt der letztmaligen Befristung der Klägerin war, entschieden. Der konkrete Bedarf an Musiklehrern sei auch abhängig von der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und müsse von Jahr zu Jahr neu kalkuliert werden. Das ArbG Herne folgte diesem Vortrag nicht, sondern arbeitete in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG erneut die Anforderungen an einen sachlichen Grund für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. TzBfG heraus. 1) Es müsse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. 2) Hierüber habe der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Vertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssten. 3) Diese Prognose müsse Teil des Sachgrundes für eine Befristung sein.

Bloße Unsicherheit über zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit reicht nicht

Gemessen an den soeben aufgestellten Kriterien könne eine bloße Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit eine Befristung nicht rechtfertigen. Es reiche gerade nicht aus, dass sich lediglich abzeichne, dass eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in Zukunft entbehrlich sein könne. Eine gesicherte Prognose zum Wegfall des Bedarfs für eine Weiterbeschäftigung sei jedenfalls vorliegend nicht möglich, da die Erteilung von Musikunterricht eine Daueraufgabe des beklagten Schulträgers sei, die auch über den Zeitpunkt des 31.07.2013 hinaus bestehe. Lediglich solche Aufgaben, die mit Bestimmtheit nur zeitweilig anfielen, könnten eine negative Prognose für eine Weiterbeschäftigung rechtfertigen und einen sachlichen Grund für eine Befristung liefern. Das sei beispielsweise der Fall, wenn konkrete Haushaltsmittel zweckgebunden für eine befristete Stelle verplant worden seien. Davon könne hier aber gerade nicht ausgegangen werden, denn nur die Mittel für das Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ seien verplant gewesen. Für die letzte Tätigkeit der Klägerin habe es eine solche Beschränkung im Vorfeld nicht gegeben, so das erkennende Gericht.

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