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Die Klägerin, beschäftigt als Krankenschwester, arbeitete seit 2006 wiederholt im Umfang einer Vollzeitkraft. Daher äußerte sie 2015 ihr Interesse an einer Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber stellte jedoch fünf andere examinierte Krankenschwestern ein, ohne die Klägerin davor über die freien Stellen zu informieren.
Daraufhin klagte diese auf Zustimmung zu der Erhöhung ihrer Arbeitszeit von 19,5 auf 39 Stunden pro Woche. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht zunächst Erfolg, wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht wieder abgewiesen.
Das BAG bestätigte nun die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Arbeitgeber könnten nicht zur Aufstockung der Arbeitszeit verpflichtet werden.
Zwar hätten gleichgeeignete, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes (§ 9 TzBfG). Dieser Anspruch sei aber ausgeschlossen, wenn freie Stellen bereits endgültig anderweitig vergeben wurden. Es fehle dann an der notwendigen Voraussetzung eines freien Arbeitsplatzes.
In diesem Fall mache sich der Arbeitgeber zwar schadensersatzpflichtig, die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes könne aber nicht verlangt werden.
Der Klägerin blieb folglich nur ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
BAG, Urteil vom 18.07.2017, Az.: 9 AZR 259/16
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