burgmer arbeitsrecht

Teilzeitbeschäftigung: Erhöhung auf Vollzeitbeschäftigung ist nicht erzwingbar

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Interesse an Vollzeitbeschäftigung nicht berücksichtigt

Die Klägerin, beschäftigt als Krankenschwester, arbeitete seit 2006 wiederholt im Umfang einer Vollzeitkraft. Daher äußerte sie 2015 ihr Interesse an einer Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber stellte jedoch fünf andere examinierte Krankenschwestern ein, ohne die Klägerin davor über die freien Stellen zu informieren.
Daraufhin klagte diese auf Zustimmung zu der Erhöhung ihrer Arbeitszeit von 19,5 auf 39 Stunden pro Woche. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht zunächst Erfolg, wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht wieder abgewiesen.

BAG: Kein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit

Das BAG bestätigte nun die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Arbeitgeber könnten nicht zur Aufstockung der Arbeitszeit verpflichtet werden.
Zwar hätten gleichgeeignete, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes (§ 9 TzBfG). Dieser Anspruch sei aber ausgeschlossen, wenn freie Stellen bereits endgültig anderweitig vergeben wurden. Es fehle dann an der notwendigen Voraussetzung eines freien Arbeitsplatzes.
In diesem Fall mache sich der Arbeitgeber zwar schadensersatzpflichtig, die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes könne aber nicht verlangt werden.
Der Klägerin blieb folglich nur ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
BAG, Urteil vom 18.07.2017, Az.: 9 AZR 259/16

Jetzt Anfrage stellen

Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen