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Sachgrundlose Befristung: Eintägige Überschreitung der Höchstdauer führt zu unbefristetem Arbeitsvertrag

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Hintergrund: Befristungshöchstdauer

Arbeitsverträge können grundsätzlich unbefristet oder befristet geschlossen werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, anders als das unbefristete, automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss unterschieden werden: Einerseits gibt es Befristungen mit sachlichem Grund (z.B. Schwangerschaftsvertretung) und solche ohne sachlichen Grund. Während für Befristungen mit Sachgrund keine Höchstdauer gilt, darf ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht länger als zwei Jahre andauern.

Sachverhalt: Überschreitung der Höchstdauer um nur einen Tag

Vor dem LAG Düsseldorf hatte ein Jurist geklagt, der von 2016 – 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Außenstelle Düsseldorf sachgrundlos befristet angestellt war. Der ehemalige Rechtsanwalt hatte sich im Zuge der Flüchtlingswelle auf eine Stellenausschreibung des BAMF beworben und eine befristete Anstellung erhalten. Zu Beginn seiner Tätigkeit sollte er eine dreiwöchige Schulung in Nürnberg besuchen. Er war währenddessen in einem Hotel auf Kosten des BAMF untergebracht. Nach Absprache mit dem BAMF war es ihm erlaubt, zu der am Montag beginnenden Schulung bereits am Sonntag anzureisen. Die Kosten für die zusätzliche Übernachtung übernahm das BAMF ebenfalls. Das befristete Arbeitsverhältnis sollte laut Vertrag allerdings erst am Montag (05.09.2016) beginnen.
Nachdem die Befristung einmal bis zum 04.09.2018 verlängert worden war, bewarb sich der Jurist erfolglos auf eine unbefristete Stelle. Nach Ablehnung seiner Bewerbung erhob er Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet sei.
Er argumentierte unter anderem, dass sein Arbeitsverhältnis bereits mit der Anreise nach Nürnberg am Sonntag begonnen habe und die sachgrundlose Befristung somit zwei Jahre und ein Tag angedauert habe. Dies stelle eine unzulässige Überschreitung der maximalen Höchstdauer von zwei Jahren dar.

Entscheidung: Zwei Jahre sind zwei Jahre

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Juristen Recht. Wegen des Einverständnis des BAMF zur Anreise am Sonntag und der Kostenübernahme für die Übernachtung habe das Arbeitsverhältnis bereits am Sonntag begonnen. Die zulässige Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung betrage jedoch exakt zwei Jahre. Auch eine nur geringfügige Überschreitung dieser Höchstdauer führe dazu, dass die Befristung insgesamt unwirksam sei. Dies gelte auch dann, wenn die Überschreitung ausschließlich wegen einer Dienstreise erfolge. Damit sei das Arbeitsverhältnis des Juristen mit dem BAMF als unbefristet.
Fazit 
Mit dem Urteil stellt das LAG Düsseldorf klar, dass auch eine nur geringfügige Überschreitung der Zwei-Jahres-Grenze automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt. Auch die Anreise im Rahmen einer Dienstreise sei insoweit als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt (Aktenzeichen beim BAG: 7 AZR 375/19).
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019, Aktenzeichen: 3 Sa 1126/18

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