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Der Arbeitnehmer ist seit dem Jahre 2010 bei seiner Arbeitgeberin als Kraftfahrer beschäftigt. Er erhält ein Grundgehalt von 1.600 €. Zusätzlich wird ihm für die durchgehende Arbeitsfähigkeit eine Prämie von 95 € („Immerda-Prämie“) und für die Einhaltung bestimmter Sauberkeits- und Leergutstandards eine Prämie i.H.v. 205 € gewährt. Insgesamt reicht das Grundgehalt also nicht für die Erfüllung des gesetzlich geregelten Mindestlohnanspruches von 8,50 € pro Stunde. Der Arbeitnehmer verlangte daher Zahlung des ausstehenden Lohnes. Die Arbeitgeberin hingegen war der Auffassung, die Prämien müssen angerechnet werden, sodass der Mindestlohnanspruch aufgrund der Zahlung von insgesamt 1.900 € erfüllt sei.
Das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer zum Großteil Recht. Nicht aber das BAG, welches feststellte, dass alle erbrachten Entgeltzahlungen mindestlohnwirksam seien. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sie auf einer gesetzlichen Zweckbestimmung beruhten (z.B. Zuschläge für Nacharbeit nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz) oder sie unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt würden. Das BAG gab daher der Arbeitgeberin Recht. Sie habe die Prämien neben dem Grundgehalt als Teil der Vergütung gezahlt, nämlich für die verantwortungsvolle und ordnungsgemäße Leistungserbringung des Arbeitnehmers. Die Prämien müssten also bei der Frage, ob der Mindestlohn gezahlt wurde, Berücksichtigung finden.
BAG, Urteil v. 8.11.2017, Az.: 5 AZR 692/16
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