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Massenentlassung: Betriebsrat verweigert Mitwirkung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Massenentlassung wegen Betriebsstillegung

Die Klägerin war langjährige Arbeitnehmerin bei einer Dienstleistungsgesellschaft, die u.a. am Flughafen Berlin-Tegel Passagedienstleistungen erbrachte. Die beklagte Arbeitgeberin hatte eine einzige Auftraggeberin. Letztere stellte ihre Aufträge zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2015 vollständig ein. Daraufhin entschied sich die Arbeitgeberin, ihren Betrieb stillzulegen und den ca. 190 Arbeitnehmern zu kündigen.
Gemäß § 17 Absatz 1 KSchG handelt es sich bei Entlassungen dieser Größenordnung um sogenannte Massenentlassungen, die der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit im Vorfeld anzuzeigen hat. Dies bezweckt, dass sich die Arbeitsagenturen auf die Vielzahl neuer Arbeitssuchender einstellen und entsprechend vorbereiten können. Vor Abgabe der Anzeige an die Arbeitsagentur muss der Arbeitgeber zudem den Betriebsrat informieren (§ 17 Abs. 2 KSchG). Er hat insbesondere mit dem Betriebsrat auch – ergebnisoffen – darüber zu beraten, wie Entlassungen vermieden oder eingeschränkt werden können. Erst nach ordnungsgemäßer Durchführung dieses Verfahrens können die Arbeitsverhältnisse wirksam gekündigt werden (§ 18 KSchG).

Fehlerhaftes Konsultationsverfahren

Im vom BAG entschiedenen Streitfall hatte die Arbeitgeberin jedoch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat und die anschließende Anzeige von Massenentlassungen zunächst nicht fehlerfrei durchgeführt. Einige Arbeitnehmer hatten daher erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Aus diesem Grunde wiederholte die Arbeitgeberin vorsorglich das Konsultationsverfahren. Sie verhandelte mit dem Betriebsrat in diesem Rahmen über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs – dies jedoch unter der Bedingung einer Absenkung der bisherigen Vergütungen. Der Betriebsrat zeigte keinerlei Mitwirkungsbereitschaft an entsprechenden Maßnahmen. Daraufhin reichte die Arbeitgeberin eine erneute Entlassungsanzeige ein und sprach den verbliebenen Arbeitnehmern die Kündigung aus. Die Klägerin wandte sich gegen die erste und die zweite Kündigung jeweils mit einer Kündigungsschutzklage. Ihrer Auffassung nach waren beide Kündigungen unwirksam. In beiden Fällen habe das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß stattgefunden.
Das BAG entschied, dass zwar die erste Kündigung tatsächlich wegen Fehlern im Konsultationsverfahren nach § 17 Absatz 3 Satz 3 KSchG i.V.m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig gewesen sei. Die zweite Kündigung sei jedoch wirksam gewesen. Die Arbeitgeberin durfte, nachdem der Betriebsrat keine Verhandlungsbereitschaft mehr gezeigt hatte, davon ausgehen, dass das Konsultationsverfahren beendet war, und konnte damit das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen.
Zur Information: Eine Massenentlassung kann in kleineren Betrieben schon bei Entlassung von sechs Mitarbeitern vorliegen.
BAG, Entscheidung vom 22.09.2016 (Az.: 2 AZR 276/16).

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