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Einem LKW-Fahrer wurde durch seinen Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem eine polizeiliche Kontrolle während der Arbeitszeit ergab, dass der Berufskraftfahrer Amphetamine und Methamphetamine konsumiert hatte. Die eigentliche Einnahme der Substanzen fand allerdings einige Tage vorher im privaten Umfeld statt. Der Gekündigte wehrte sich zunächst erfolgreich in erster und zweiter Instanz gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Der sechste Senat des BAG jedoch hielt die Kündigung für wirksam und wies die Klage des LKW-Fahrers ab.
Die Richter stützten ihre Entscheidung auf der Überlegung, dass der Konsum der genannten Drogen typischerweise gefahrenbringend für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers sei. Maßstab war somit eine generelle Betrachtungsweise. Dass im konkreten Fall bei der polizeilichen Feststellung des Konsums keine Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit des LKW-Fahrers nachgewiesen werden konnte, sei für die Rechtfertigung der Kündigung unerheblich.
BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15
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