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Betriebsrat muss kostengünstig handeln

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Es gibt keinen Grundsatz, die Mitglieder des Betriebsrats zunächst „schulen“ zu müssen

Die Arbeitgeberin hatte ohne Beteiligung des Betriebsrats u.a. eine Leistungszulage eingeführt, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gekürzt. Der Betriebsrat wollte nun wissen, ob ihm nicht ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die genannten Regelungen zugestanden hätte und beanspruchte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Dieser sollte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts klären. Die Arbeitgeberin verweigerte die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das LArbG und das BAG lehnten den Antrag des Betriebsrats ebenfalls ab, Beschluss des BAG vom 25.06.2014, 7 ABR 70/12. Die Arbeitgeberin argumentierte, Mitbestimmungsrechte seien in den vorliegenden Sachverhalten nicht berührt. Das Landesarbeitsgericht stellte darauf nicht ab, sondern verweigerte dem Betriebsrat das Sachverständigengutachten, weil dieser die erforderlichen Kenntnisse durch eine Schulung selbst hätte erwerben können. Dieser Auffassung widersprach das BAG. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach sich ein Betriebsrat das „Rüstzeug“ für die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Schulungen seiner Mitglieder verschaffen müsse, bevor er beanspruchen könne, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Daraus, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich sein könne, wenn Betriebsratsmitglieder selbst über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, könne nicht geschlossen werden, dass der Betriebsrat seine Mitglieder stets vorab zu schulen habe, um dann später auf deren Expertise zurückzugreifen.

§ 40 Abs. 1 BetrVG (Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats) als kostengünstigerer Weg

Das BAG verneinte dennoch einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dies sei nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg, wenn außergerichtlich über die Mitbestimmung in einer konkreten Angelegenheit gestritten werde. Vielmehr sei der Betriebsrat in solch einer Situation gehalten, einen Rechtsanwalt im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG zu beauftragen, Bestehen und Umfang des in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts zu prüfen (nach dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten). Ein Vorgehen nach § 40 Abs. 1 BetrVG sei regelmäßig weniger zeitaufwendig, effizienter und damit auch kostensparender gegenüber einem gerichtlichen Beschlussverfahren, welches darauf abziele, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die von ihr verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen. Im Übrigen sei die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 3 BetrVG sehr begrenzt, wie der vorliegende Fall erneut zeige, so das BAG.

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