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Der Betriebsrat eines Maschinenbauunternehmens wendete sich gegen den Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH des Unternehmens. Dieser habe den Betriebsrat in mehreren Fällen nicht korrekt informiert und in mindestens drei Personalfällen eine bewusst falsche Information gegeben. Dieses Verhalten sah der Betriebsrat als betriebsstörend an. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei in Zukunft nicht mehr möglich. Daher beantragte der Betriebsrat, den Geschäftsführer aus dem Unternehmen zu entfernen.
Bei seiner Forderung bezog sich der Betriebsrat auf die Vorschriften des BetrVG. Dieses sieht eine Regelung vor, wonach betriebsstörende Arbeitnehmer aus dem Betrieb entfernt werden können. Nach Ansicht des Betriebsrats ist diese Regelung auf Geschäftsführer zu übertragen. Wenn schon gewöhnliche Arbeitnehmer aufgrund von betriebsstörenden Handlungen entlassen werden könnten, müsse dies erst recht für Geschäftsführer gelten.
Das LAG Hamm wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Der Betriebsrat könne sich nicht auf die Vorschriften des BetrVG berufen, da diese Regelungen auf Geschäftsführer nicht angewandt werden. § 104 BetrVG gelte ausschließlich für Arbeitnehmer, die sich in grober Weise betriebsstörend verhalten, beispielsweise durch rassistische Äußerungen. Vom Anwendungsbereich dieser Norm sind Geschäftsführer und andere leitende Angestellte ausgenommen. Der Europäische Gerichtshof habe zwar an anderer Stelle die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern bejaht. Dabei habe es sich aber um Rechtsvorschriften gehandelt, die aufgrund von europäischen Richtlinien ergangen seien. Das BetrVG gehöre nicht dazu.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v. 02.08.2016 – 7 TaBV 11/16 –
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