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Besonderer Kündigungsschutz nur für förmlich korrekt bestellten Beauftragten für den Datenschutz

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Beklagte war zur Bestellung eines Beauftragten für den Kündigungsschutz verpflichtet

Der Kläger war am 01.09.2012 mit einer Probezeit von sechs Monaten eingestellt worden. Zu seinen Tätigkeiten sollte auch die Arbeitsaufgabenstellung eines Datenschutzbeauftragten gehören. Eine schriftliche Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz, wie in § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgesehen, erfolgte nicht. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.02.2013, woraufhin sich der Kläger auf den besonderen Kündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG berief. Seine Kündigungsschutzklage blieb in zwei Instanzen erfolglos, zuletzt vor dem LAG Chemnitz, Urteil vom 14.02.2014, 3 Sa 485/13. Die Beklagte verarbeitete als IT-Unternehmen mit cirka 45 Mitarbeitern automatisiert personenbezogene Daten, weshalb sie nach § 4f Abs. 1 BDSG gesetzlich zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet war. Es ist unstreitig, dass sie mit der Einstellung des Klägers auch den Zweck verfolgte, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Der Kläger nahm auch zu etwa 20% seiner Arbeitszeit Aufgaben im Bereich des Datenschutzes wahr. So beriet er beispielsweise die Geschäftsleitung und prüfte Verträge unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzrechts. Gleichwohl war im Arbeitsvertrag niedergelegt, dass die formale Berufung, einschließlich der Aktivierung der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst im Rahmen des Zertifizierungsprozesses des Arbeitgebers zur ISO 27001 Zertifizierung erfolgen sollte.

Kläger hatte keinen besonderen Kündigungsschutz

Das LArbG Chemnitz prüfte und verneinte einen möglichen Kündigungsschutz unter zwei Gesichtspunkten. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf den Kündigungsschutz des § 1 KSchG berufen, da die Dauer seiner Beschäftigung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate betragen habe. Auch der besondere Kündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG wurde dem Kläger versagt. Ein solcher Kündigungsschutz bestehe erst ab einer schriftlichen Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz. Dass dem Arbeitnehmer ohne Wahrung der Schriftform Aufgaben eines Beauftragten für Datenschutz vom Arbeitgeber zugewiesen oder von ihm tatsächlich ausgeübt wurden, reiche für das Bestehen des besonderen Kündigungsschutzes nicht aus. Der Wortlaut des § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG sei hier eindeutig, wenn von einer schriftlichen Bestellung die Rede sei. Die Wahrung der Schriftform, welche auch die Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde durch die zur Berufung verpflichtete Stelle voraussetze, sei konstitutiv für die Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz im Unternehmen, so das LArbG Chemnitz in seinem Urteil. Ein besonderer Kündigungsschutz bestehe also insgesamt nicht.

Weitere Informationen finden Sie hier : https://www.anwalt.org/kuendigung/kuendigungsschutz/

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