burgmer arbeitsrecht

Arbeitgeber muss gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub auch ohne Antrag erfüllen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kläger nahm Urlaubsanspruch im Jahr 2012 nicht wahr und stellte auch keinen Urlaubsantrag

Kläger und Beklagter streiten darum, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, wenn der Anspruch auf Gewährung des gesetzlichen Jahresurlaubs nicht rechtzeitig wahrgenommen wird und deshalb verfällt. Das LArbG Berlin-Brandenburg gewährte dem Kläger in seinem Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14, einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, weil der Urlaubsanspruch nach Ablauf der gesetzlichen Frist verfallen war, was der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts nicht zu vertreten hatte. Der Kläger arbeitete bis zu seiner Kündigung als Koch und Restaurantleiter im Betrieb des Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Der beklagte Arbeitgeber hielt dem Kläger entgegen, dass ihm sein Urlaub im Jahr 2012 während der hauptsächlich saisonalen Schließzeiten des Restaurants aufgrund der Arbeitsfreistellung tatsächlich gewährt worden sei. Ein möglicher Urlaubsanspruch sei aufgrund des bereits abgelaufenen Übertragungszeitraums jedoch verfallen. Das Arbeitsgericht schloss sich in erster Instanz dieser Auffassung an und versagte den Urlaubsabgeltungsanspruch mit Hinweis auf den erloschenen Urlaubsanspruch.

Berufung zum LArbG Berlin-Brandenburg war erfolgreich

Das LArbG Berlin-Brandenburg folgte dem Vortrag des Beklagten nicht, sondern gab der Berufung des Klägers in Hinblick auf die begehrte Urlaubsabgeltung statt. Der Urlaubsanspruch sei nicht durch die weitgehende Freistellung des Klägers während der vorübergehenden Schließung des Betriebes erfüllt worden, da diese nicht zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt sei. Der Kläger führte hierzu aus, dass der Beklagte erwartet und ausdrücklich mit ihm abgesprochen habe, dass er in der Anfangszeit des neuen Gaststättenbetriebs im Jahr 2012 ständig anwesend sein müsse. Dadurch habe der Beklagte die Urlaubsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum von vornherein ausgeschlossen, so dass der Kläger keinen Urlaubsantrag gestellt habe.

Antragstellung ist nicht unbedingt erforderlich

Dass der Kläger keinen Urlaubsantrag gestellt habe, sei unschädlich, so die Berufungsinstanz, da der Beklagte auch ohne den Antrag des Beschäftigten verpflichtet sei, den gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von sich aus rechtzeitig zu erfüllen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 3 S. 1 und 3 BUrlG, wonach eine Gewährung des Urlaubs im Kalenderjahr an erster Stelle stehe, ohne dass eine rechtzeitige Beantragung durch den Arbeitnehmer vorgeschaltet sein müsse. Der Urlaub diene schließlich dem Gesundheitsschutz und genieße, wie das Arbeitsschutzrecht, allerhöchste Priorität. Der Urlaub sei, in Anlehnung an die wöchentlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz, eine Art „Jahresruhezeit“, die vom Arbeitgeber, genau wie die wöchentlichen Ruhezeiten sicherzustellen sei.

Widerspruch zur gefestigten Spruchpraxis des BAG

Das LArbG Berlin-Brandenburg sah die Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs im Verantwortungsbereich des Beklagten und kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger als Arbeitnehmer, ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Arbeitgeber zustehe, wenn der Urlaubsanspruch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ohne ein Vertretenmüssen des Arbeitnehmers verfallen sei. Ein Vertretenmüssen konnte das Gericht nicht feststellen, war dem Kläger doch mitgeteilt worden, dass er keinen Urlaub bekomme, was die Antragstellung als solche natürlich zwecklos erscheinen ließ. Das BAG indes, vertritt in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise im Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10) die Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch an den Verzug des Arbeitgebers bei der Gewährung des Urlaubs geknüpft sei, was immer auch einen gestellten Urlaubsantrag voraussetze. Von dieser Rechtsprechung weicht das LArbG Berlin-Brandenburg ab, wenn es im vorliegenden Fall einen Schadensersatzanspruch auch ohne verzugsauslösenden Urlaubsantrag zuspricht.

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