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Nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer durch einen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungsgebundenheit bedeutet dabei, dass der Arbeitnehmer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Im Gegensatz zu Selbständigen genießen Arbeitnehmer u.a. folgende Rechte:
Im entschiedenen Fall machte der Co-Trainer mehrerer Hockeymannschaften gegenüber dem Sportverein einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit geltend. Diese sei ihm im Vorfeld vom hauptamtlichen Trainer zugesagt worden.
Er klagte vor dem Arbeitsgericht. Dieses wies seine Klage allerdings ab, weil es meinte, nicht zuständig zu sein. Der Trainer sei nämlich gar kein Arbeitnehmer. Nun musste die nächste Instanz – das Landesarbeitsgericht – über ebendiese Frage entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg folgte dem Co-Trainer nicht. Es argumentierte, dass allein seine Einbindung in die Organisation des Vereins nicht genüge, um ihn als weisungsgebundenen Arbeitnehmer zu verstehen. Auch die Bezeichnung seiner Tätigkeit als „Trainerassistenz“ führe nicht dazu.
Vielmehr hätte der Co-Trainer nachweise müssen, dass er aufgrund verbindlicher Vorgaben durch den Verein weisungsgebunden gewesen sei. Die Angaben des Vereins haben allerdings einen anderen Anschein erweckt: Der Trainer habe selbständig Spiele und Trainings koordiniert sowie Videoanalysen eigenständig durchgeführt. Diese Freiheiten sprächen gegen ein Arbeitsverhältnis.
Ob jemand als Arbeitnehmer oder selbständig tätig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend kommt es auf die Weisungsbindung an. Die Tätigkeit als Trainerassistent kann sowohl selbstständig als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.9.2019, 15 Ta 2/19
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